Die Deutsche Bahn veröffentlicht sukzessive Ersatzfahrpläne – jeweils für zwei Reisetage im Voraus. Eine Live-Auskunft finden Sie hier. Informationen erhalten Reisende auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 099 66 33 FREE.
Die gesetzlichen Rechte der Kunden
Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten haben Bahnreisende einen Anspruch auf Entschädigung. Wer seinen Zielbahnhof mit einer Stunde oder mehr Verspätung erreicht, kann 25 Prozent des gezahlten Preises für die einfache Fahrt zurück verlangen. Kommt der Zug mehr als 120 Minuten später an, kann der Fahrgast die Hälfte des Preises der einfachen Fahrt einfordern. Dies gilt für reguläre Tickets. Wer eine Zeitfahrkarte (Jobtickets, Abos etc.) hat, bekommt bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten eine pauschale Entschädigung von 1,50 Euro (2. Klasse).
Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr und ist eine Zugverspätung von mehr als einer Stunde absehbar, kann der Fahrgast ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Die Kosten für Taxi, Bus oder andere Züge werden bis maximal 80 Euro erstattet. Details dazu gibt es im Internet.
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2013 gelten die Fahrgastansprüche auch bei Streiks im Eisenbahnverkehr. Wird bei Bus-, Schiffs- oder Flugunternehmen gestreikt, gilt dieses Urteil aber nicht.
Fahrpreiserstattung für gekaufte Tickets
Kunden haben keinen Anspruch, ein gekauftes Ticket erstattet zu bekommen. Allerdings bietet die DB denen, die wegen des Streiks nicht wie geplant reisen können (Verspätungen, Ausfall von Zügen, verpasste Anschlüsse) als Kulanz an, „ihre Fahrkarte und Reservierung im DB Reisezentrum oder in den DB Agenturen sowie bei Online-Tickets im Internet kostenlos erstatten zu lassen“. Außerdem könnten die Fahrgäste alternativ „den nächsten – auch höherwertigen – Zug nutzen“. Dabei entfalle bei Angeboten, die an einen Zug gebunden sind – wie zum Beispiel Sparpreis-Tickets – auch die Kopplung an diesen bestimmten Zug.
Davon ausgenommen sind nach DB-Angaben jedoch regionale Angebote mit erheblich ermäßigtem Fahrpreis wie etwa Schönes-Wochenende-, Quer-durchs-Land- oder Länder-Tickets sowie außerdem Züge, für die eine Reservierung verpflichtend ist.
Ferienreisende
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, muss selbst dafür sorgen, dass er pünktlich am Flughafen eintrifft. Die Fahrt mit der Bahn zum Airport gehört in der Regel nicht zum Pauschalpaket. Ob dies auch für Rail-and-Fly-Angebote gilt und der Reiseveranstalter in diesem Fall für Verspätungen beim Transfer vom und zum Flughafen haftet, ist umstritten. Ohne gerichtliche Auseinandersetzung dürften daher Ansprüche wegen eines Reisemangels (zum Beispiel Reisepreisminderung oder Schadenersatz) nicht durchzusetzen sein.
Berufstätige
Wer seinen Arbeitsplatz nicht zur vorgesehenen Zeit erreicht, ist verpflichtet, die verstrichene Arbeitszeit nachzuholen oder für diese Stunden Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich deshalb, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Gegebenenfalls müssen sich Beschäftigte um eine alternative Fahrmöglichkeit bemühen, etwa über www.mitfahrgelegenheit.de oder www.drive2day.de. Ein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung besteht jedoch nicht.
Quelle:VZ Bayern
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