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Startseite Allgemeines Lombard Concept GmbH, Industriestr. 4, 70565 Stuttgart GF: Alfred Ranz – Insolvent
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Lombard Concept GmbH, Industriestr. 4, 70565 Stuttgart GF: Alfred Ranz – Insolvent

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Über das Vermögen der Lombard Concept GmbH, Industriestr. 4, 70565 Stuttgart (AG Stuttgart, HRB 744051), vertreten durch: Alfred Ranz, Stockwiesen 19, 72531 Hohenstein, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Völker & Kolegen, Am Echazufer 24, 72764 Reutlingen,   Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligung an anderen Unternehmen wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 21.04.2015, um 09:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

 

Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas, Gänsheidestr. 43, 70184 Stuttgart, Tel.: 0711/70707580, Fax: 0711/7070758-8, E-Mail: stuttgart@kulas-kompetenzteam.de.

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.06.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 InsO).

 

Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft . Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.06.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Tübingen, 72074 Tübingen, Schulberg 14, niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 06.07.2015, 8:30 Uhr. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

 

Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem

 

Amtsgericht Tübingen

Doblerstraße 14

72074 Tübingen

 

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit  der Verkündung der Entscheidung oder wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

 

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

 

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Insolvenzgericht Tübingen oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang der sofortigen Beschwerde beim Insolvenzgericht Tübingen ankommt.

 

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

 

 

 

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