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LombardClassic3 – interessanter Hinweis

Tumisu (CC0), Pixabay
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Möglich, dass der eine oder andere Anleger diese Neuigkeit noch gar nicht kennt und sich nach dem Lesen dieses Artikels dann nochmals über seine Ansprüche so seine Gedanken machen könnte.

Schadensbegrenzung ist angesagt, dann wenn ein Investment droht zum Totalverlust zu werden, denn letztlich hat man sich als Anleger darauf verlassen, dass man es mit ehrlichen Menschen zu tun hat, denen man sein Geld anvertraut.

Ausnahmslos keiner der Anleger ist zu Beginn seiner Investition davon ausgegangen, dass er es hier mit mutmaßlichen Betrügern zu tun hat. Wir sind uns einig, dass mit einem solchen Wissen keiner einen Cent investiert hätte.

Nun aber einmal zu einer möglichen Besonderheit beim LombardClassic3. Eine Besonderheit auf die uns sogar ein ehemaliger Vertriebler aufmerksam gemacht hat. Er sagt uns gegenüber „beim LombardClassic3“ hatten die Berater alle eine Vermögensschadenshaftpflicht. Es wäre also eine mögliche Variante gewesen, hier den Berater in die Haftung zu nehmen. Zumal der Berater dann, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht, nicht einmal in die eigene finanzielle Tasche hätte greifen müssen.

Wir haben uns dann einmal umgehört und in der Tat ist diese Aussage so richtig. Wir haben aber auch in der Redaktion bis heute nichts davon gehört, dass in Bezug auf diese Konstellation überhaupt Prozesse geführt wurden.

Nun haben wir dazu auch mit Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen gesprochen, der bis heute, so zumindest unser Kenntnisstand, keine LombardClassic Anleger vertritt. Da waren wir wohl etwas falsch informiert, denn Rechtsanwalt Reime war genau dieser Umstand bekannt. Ob er da schon Verfahren geführt hat oder derzeit führt, wollte Rechtsanwalt Reime dann auch nicht „kundtun“.

Klar, gibt es einen Vergleich mit der Vermögensschadenshaftpflicht, dann wird diese natürlich auf Stillschweigen bestehen, um keine „schlafenden Hunde“ zu wecken.

1 Komment

  • Die Generalstaatanwaltschaft Hamburg teilt in einer Pressemitteilung vom 24.08.2020 mit, dass die Staatsanwaltschaft einen Pfandhausbetreiber und sieben seiner Mitarbeiter wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 1730 tateinheitlichen Fällen bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg angeklagt hat. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Jahr 2013 das Anlageprodukt „LombardClassic 3“ herausgegeben und dabei behauptet zu haben, es handele sich um eine sehr sichere „festgeldähnliche“ Geldanlage, bei der die Anleger in ein florierendes Luxuspfandhaus investieren würden. Tatsächlich betrieb das Pfandhaus entsprechende Geschäfte jedoch nur in sehr geringem Umfang. Die über „LombardClassic 3“ erzielten Beträge in Höhe von mehr als 50 Millionen Euro dienten laut Anklage vor allem dazu, Anleger der Vorgängerfonds (u.a. „Lombard-Classic 2“) auszuzahlen und den Lebensunterhalt der Angeschuldigten zu finanzieren. Dem Hauptangeschuldigten E. wird darüber hinaus vorgeworfen, zwischen 2011 und 2015 in elf Fällen gegen das Kreditwesengesetz verstoßen zu haben, indem er als faktischer Geschäftsführer des Luxuspfandhauses ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt 17,65 Millionen Euro vergab, obwohl das Unternehmen nicht die dafür erforderliche bankrechtliche Erlaubnis besaß. Außerdem soll E. bei einer Wirtschaftsprüfung Unterlagen gefälscht haben, um Dritte über die Existenz und Echtheit verschiedener Pfandgegenstände zu täuschen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gilt für Angeschuldigte grundsätzlich die Unschuldsvermutung.

    Vermittlerhaftung Seit Januar 2013 gibt es den neuen §34f GewO, welcher vorsieht, dass jeder Vermittler eine Vermögenschadensversicherung haben muss. Der Vertrieb dieser Anteile erfolgte erst ab Oktober 2013. D.h. selbst wenn Vermittler mittlerweile pleite sind, kann in jeden Falle die Vermögenschadensversicherung wenigstens in Anspruch genommen werden, die jeder Vermittler haben musste. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, gehörte es offenbar zum Vertriebskonzept, diese stillen Beteiligungen als festgeldähnlich zu verkaufen.

    Unplausibles Fondskonzept Was nun wirklich jedem Vermittler hätte auffallen müssen ist, dass das gesamte Fondskonzept in Bezug auf einen Gewinn und die Kapitalrückzahlung an die Anleger wirtschaftlich unplausibel ist. Durch die sogenannte Nachrangformulierung auf Seiten 21 des Prospektes, war der Fonds quasi zum Erfolg verdammt bzw. musste Gewinne machen um an die Anleger zahlen zu können. Und selbst für diesen Falle, ist die Formulierung viel zu unbestimmt. Bei einer zu unbestimmten Formulierung der Nachrangklausel liefe es aber quasi auf ein illegales Einlagengeschäft von Anfang an hinaus.

    Verschleierung der faktisch/tatsächlich geschäftsführenden Personen
    Wie in der Pressemitteilung mitgeteilt, wurde Anklage gegen die Person des E. erhoben und u.a. vorgeworfen, er solle als faktischer Geschäftsführer fungiert zu haben. Dabei handelt es sich natürlich nicht um die im Prospekt benannte Ingrid Ebeling. Der Prospekt macht nicht deutlich, dass tatsächlich auch Patrick Ebeling eine maßgebliche Rolle spielte. Tatsächlich war er auch eingetragener Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten Hedda GmbH, welche wiederum Gesellschafterin der Fidentum GmbH war, die auf Seiten 50 des Prospektes als Anbieterin des Prospektes fungiert.

    Bekannte Pfänderliste von 2014 Schon frühzeitig nach Vertriebsstart wurde dem Vertrieb per Newsletter am 20.03.2014 bekanntgegeben, welche Pfänder als Sicherheiten angenommen wurden. Dies erfolgte nach einer Information Isetreuhand GmbH an die Fondsgesellschaft, welche dann Grundlage einer Information an die Vermittler war. Demnach zählten auch Inhaberschuldverschreibungen zu den Pfändern. Das war aber prospektwidrig. Das stand so nicht im Prospekt vom 13.10.2013 und auch nicht in seinen Nachträgen.

    Totalverlustrisiko Selbst wenn es kein Schneeballsystem gewesen wäre und es auch keine Verstöße gegen das Kreditwesengesetz gegeben hätte, war von Anfang an ein Totalverlustrisiko bei diesem Geschäftsmodell vorprogrammiert und hätte hiervor ausreichend und rechtzeitig gewarnt werden müssen.

    Haftungsrisiko Die rund 3.000 Anleger müssen sich darauf gefasst machen, ihre Ausschüttungen als sogenannten Scheingewinne an den Insolvenzverwalter Scheffler zurückzahlen zu müssen. Hiermit ist im Herbst 2020 zu rechnen. Anleger hätten dann an zwei Fronten zu kämpfen: Zum einen die unvermeidliche Rechtsverteidigung gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters und zum anderen die Regressprozesse gegen die Anlagevermittler, da ein Verjährungsrisiko 2020 besteht.

    Folgen des Strafverfahren Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg geht davon aus, dass die geschädigten Anleger wegen des Strafverfahrens Schadensliquidierung erlangen könnten.

    Folglich werden derzeit Klagen gegen die verantwortlichen Berater vorbereitet, welche sowohl mit als auch ohne Prospekt beraten haben und werden auch die Möglichkeiten wahrgenommen, im Strafverfahren Anlegerrechte geltend zu machen.

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