Es war auch für uns eine echte Überraschung, das Urteil zum LombardClassic3, welches man uns zur Kenntnis gebracht hat. Geklagt hatte ein Anleger, der sein eingezahltes Kapital im sechsstelligen Bereich wiederhaben wollte und nun vor einem Landgericht Recht bekam mit einer Begründung, die man als juristischer Laie vom Verständnis her durchaus nachvollziehen und verstehen kann. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine Beteiligung handelt, sondern um ein Darlehensgeschäft. Rumms! Das muss man erst einmal verdauen und verstehen, denn das hat natürlich erhebliche Auswirkungen auf die Berater. Diese wären nämlich augenblicklich alle in der Haftung wegen einer „falschen Beratung“ zu dem Produkt. Nachträglich dürfte man dann sicherlich auch noch von einem nichtgenehmigten KWG-Geschäft reden, wofür man eigentlich eine BaFin-Gestattung/Genehmigung benötigen dürfte.
Das wären glänzende Aussichten für die Anleger und beschissene für die Vermittler. Letztlich sind aber die Aussichten für die Anleger dann doch nicht so gut, da der Fonds nun in der Insolvenz ist. Gegenüber ihrem Vermittler verschafft ihnen das Urteil aber eine sehr gute Position. Sagen müssen wir auch, dass dieses Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat, aber möglicherweise erlangen wird, denn ob der jetzt eingesetzte Insolvenzverwalter gegen das Urteil beim zuständigen OLG Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. So lange er dies nicht tut und das zuständige OLG kein anderes Urteil fällt, bleibt das Urteil so im Raum stehen. Anleger des LombardClassic3 sollten nun dringend mit einem Anwalt ihres Vertrauens diese neue Sachlage erörtern, um ihre Chancen auszuloten, ob sie nun den Vermittler in die Haftung nehmen können. Viele Vermittler des LombardClassic3 sind auch Mitglied der IG Lombard, der Selbstschutzvereinigung für Vermittler, wie wir diese IG bei uns in der Redaktion subjektiv sehen.
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