Es zeichnete sich in der Vergangenheit ab, dass der Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt die von den Anlegern erhaltenen Zinszahlungen auf ihre Beteiligungen an der Ersten Oderfelder zurückfordern wird.
Die ersten Aufforderungen zur Zahlung sind jetzt bei den betroffenen Anlegern eingegangen.
Es betrifft nicht nur diejenigen Anleger, die lediglich Zinszahlung von der ersten Oderfelder erhalten haben und als Gläubiger noch auf die Rückzahlung ihrer ursprünglich eingebrachten Beträge über eine Insolvenzquote hoffen.
Es trifft nun auch die Anleger, die nach Ablauf der dreijährigen Vertragslaufzeit ihren Beteiligungsbetrag in voller Höhe nebst Zinsen zurück erhielten.
Diese Anleger waren bislang von der Insolvenz der Ersten Oderfelder noch nicht betroffen und konnten entsprechend keine Vorkehrungen treffen.
Der Insolvenzverwalter erklärte hinsichtlich sämtlicher von der Ersten Oderfelder ausgezahlter Beträge die Anfechtung und verlangt diese als Scheingewinne zurück.
Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter berechtigt und auch verpflichtet, zu Unrecht geleistete Zahlungen zur Insolvenzmasse zurück zu fordern.
„In Anbetracht des bei der Lombardium betriebenen „Schneeballsystems“, von welchem der Insolvenzverwalter selbst spricht, stellt sich die Frage nach der moralischen Berechtigung“, meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, der bereits eine Vielzahl geschädigter Lombardium-Kunden vertritt.
Den Anlegern stehen nach Gesetz hier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den Ansprüchen des Insolvenzverwalters entgegenzutreten.
Diese sind jedoch einzelfallbezogen zu überprüfen, so dass sich eine individuelle Beratung durch einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfiehlt.
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