Lombardium, LombardClassic 3: Rückforderungen contra Insolvenz

Published On: Freitag, 20.05.2016By Tags:

Sehr geehrter Herr Bremer,

vielen Dank für die Anfrage.

In der Diskussion um die Pfandbewertungen und die Rückforderungen der Beteiligungsgesellschaften von Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2014  oder 2015 wird in der Tat hin und wieder ein Insolvenzszenario angesprochen. Manche Anleger oder Vermittler seien der Ansicht, eine Insolvenzverwaltung wäre aus Anlegersicht besser; man überlege, einen Insolvenzantrag (Fremdantrag) zu stellen. Dies solle vor dem Hintergrund erwogen werden, dass bei der Pfandbewertung nicht alles rechtens gelaufen und es ein Fall für die Staatsanwaltschaft sei.

Unabhängig davon, dass die LC3 nach Angaben der Geschäftsführung nicht insolvent ist, sie zudem gerade Ausschüttungen zurück fordert, bei der der LC3 ein qualifizierter, insolvenzverhindernder Nachrang im Beteiligungsvertrag vereinbart ist und die LC3 das Pfandgeschäft nicht betrieb, wäre eine Insolvenz für die Anleger unter den obigen Hypothesen erheblich schädlicher als die jetzigen Rückforderungen.

Denn nicht nur würde ein Insolvenzverwalter ebenso unberechtigte Ausschüttungen zurück fordern können, sondern es ergäben sich weitere, rein insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche, mit denen nicht aufgerechnet werden könnte, § 96 InsO, und bei denen der Anfechtungszeitraum weiter bzw. länger gefasst ist als der aktuelle Rückforderungszeitraum. Gerade Scheingewinne, sollten Ihnen noch pflichtwidrige Handlungen zugrunde liegen (der Kontext wird in manchen Verlautbarungen unbewiesen hergestellt), können und müssten vom Verwalter nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten und zurück gefordert werden; vgl. BGH IX ZR 163/09 (U. v. 22. April 2010). Die teilweise propagierte „Aufrechnung“ mit Schadensersatzansprüchen – einmal hypothetisch angenommen, sie bestünden trotz aller rechtlichen Hürden für jeden betroffenen Anleger je individuell – führte allenfalls zu einer Forderung im Rang des § 38 InsO, aber nicht zu einer Einwendung gegen den Anfechtungsanspruch des Verwalters. Dies gilt auch für Einwendungen des Bereicherungsrechts, die (bzw. die Saldotheorie) nur beschränkt anwendbar sind.

Zudem könnte der Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO Zahlungen anfechten, die innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung erfolgten, dies wiederum von allen betreffenden (auch ehemaligen) Anlegern. Demgegenüber fordern die Beteiligungsgesellschaften aktuell nur diejenigen Ausschüttungen zurück, die in 2014 (EOB) oder 2015 (LC3) erfolgten und sich aus laufenden Beteiligungen ergeben.

 

Diese Erwägungen stehen neben derjenigen, dass unberechtigte Insolvenzanträge zu einem Schadensersatzanspruch führen können, den die Geschäftsführung dann verfolgen will.

 

Im Ergebnis meine ich, muss eine konstruktive Lösung anders aussehen.

 

Mit freundlichen Grüßen Daniel Blazek, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

One Comment

  1. Bernd Denker Samstag, 21.05.2016 at 08:03 - Reply

    Klar, dass Herr Blazek versucht, die Beteiligungsgesellschaft vor der Insolvenz zu schützen. Herr Blazek vertritt diese im Prozess gegen Anleger, die das Kapital aus ihrer längst fälligen Beteiligung zurück haben wollen. Ein Insolvenzverwalter würde selbstverständlich alle bis dato angefallenen Geschäftsvorgänge prüfen und dann auf strafrechtlich brisante Dinge stoßen… Da ist es dem Schadensverursacher doch nur lieb, wenn er weiterhin die Dinge unter seiner Kontrolle hat und Informationen nur nach seinem Ermessen herausgeben kann.

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