Einige unserer User haben sicherlich noch in Erinnerung, dass wir im letzten Jahr an eine begrenzte Anzahl von uns bekannten Anlegern, eine Erinnerungspostkarte versendet hatten, denn aus unserer Sicht drohte die Verjährung für bestimmte Ansprüche.Natürlich wurde dann in der Diskussion mit vielen Anlegern auch die Frage gestellt, „kann es sein, dass da noch irgendwelche Forderungen vom Insolvenzverwalter auf mich zukommen?“.
Ja, damit rechnen wir und nach Aussagen von Rechtsanwalt Reime aus Bautzen, er auch, denn der Insolvenzverwalter kann 10 Jahre zurück Forderungen geltend machen, so Rechtsanwalt Reime.
Ob und wann der Insolvenzverwalter diese Forderungen dann möglicherweise gegenüber den Anlegern geltend machen wird, ist eine Frage, die keiner derzeit beantworten kann.
Rechtsanwalt Reime ist aber sicher, „da wird was kommen, denn der Insolvenzverwalter muss aus seiner Sicht hier sogar Rückforderungen an die Anleger stellen, ansonsten würde er sogar möglicherweise pflichtwidrig handeln“.
So richtig klar ist uns aber nicht, worauf der Insolvenzverwalter dann seine möglichen Rückforderungen begründen könnte? Nun, so Rechtsanwalt Reime, gemäß den mir bekannten Prospekten waren alle Ausschüttungen, zum Beispiel dann, gewinnabhängige Ausschüttungen.
Nach heutigem Kenntnisstand jedoch, könnten das aus meiner Sicht, so Rechtsanwalt Reime, dann Scheingewinne gewesen sein. Die wären dann sicherlich rückforderbar.
Nach dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in IX ZR 7/17, welcher zwar keinen Anleger der benannten Fonds betraf, sind Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen objektiv unentgeltliche Leistungen und können nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden.
Nun warten wir einmal ab, ob es zu diesen Rückforderungen überhaupt und wann kommt. Kommen diese Rückforderungen, so Rechtsanwalt Reime, dann sollten sich Anleger sicherlich rechtlichen Rat einholen.
Hier muss man jeden Einzelfall anschauen, ob die Rückforderungen auch berechtigt sind.
Kommentar hinterlassen