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Lorraine Media GmbH – Das Ende des Abkassierens

Hans (CC0), Pixabay
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Das Landgericht Berlin hat der Lorraine Media GmbH nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) untersagt, Verträge über die Online-Veröffentlichung von Fotoanzeigen für Models als „gewerbliche Daueranzeigenaufträge“ zu bezeichnen. Das Unternehmen darf zudem das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen nicht vorzeitig erlöschen lassen.

 „Auf Casting-Veranstaltungen werden angehende Models dazu gedrängt, Aufträge für teure Fotoanzeigen im Internet zu unterschreiben“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Berliner Landgericht hat klargestellt, dass den Betroffenen ein Widerrufsrecht zusteht. Ihre Rechte dürfen nicht ausgehebelt werden, indem solche Verträge als Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden ausgegeben werden, für die es keinen Verbraucherschutz gibt.“

675 Euro für 12-Monatige Werbeanzeige im Internet

Die Lorraine Media GmbH betreibt die Plattform modelsweek.de, auf der sich Menschen kostenpflichtig mit Fotos und persönlichen Daten präsentieren, um einen Job als Model zu finden. Das Unternehmen schloss bei Casting-Veranstaltungen mit angehenden Models Verträge ab, die als „gewerblicher Daueranzeigenauftrag zur selbständigen/beruflichen Tätigkeit als Model“ bezeichnet waren. 675 Euro kostete die digitale Fotoserie, die für eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten als Foto-Werbeanzeige im Internet veröffentlicht wurde.

Nach Überzeugung des Berliner Landgerichts war die Bezeichnung als gewerblicher Auftrag irreführend. Der Titel erwecke den falschen Eindruck, dass den Betroffenen keine Verbraucherrechte zustünden. Das Angebot spreche nicht nur diejenigen an, die gewerblich als Model arbeiten wollen. Es richte es sich auch an Personen, die ein Arbeitsverhältnis im Nebenjob oder eine Festanstellung suchen. Diese seien rechtlich als Verbraucher:innen zu qualifizieren.

Täuschung über Verbraucherrechte

Nach Auffassung des Gerichts war auch die Vereinbarung über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts rechtswidrig. Das Unternehmen wollte das Widerrufsrecht bereits ausschließen, wenn die Betroffenen der sofortigen Vertragsausführung zustimmten. Auf die vollständige Erbringung der Vertragsleistungen sollte es entgegen den gesetzlichen Widerrufsbestimmungen nicht ankommen.

Der Auffassung des vzbv, dass dem Unternehmen eine Vergütung erst nach erfolgreicher Vermittlung eines Modeljobs zustehe, folgte das Gericht nicht. Beide Seiten haben inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt (KG, 5 U 85/22).

Fragwürdige Geschäftsmodelle kein Einzelfall

Teure Verträge unter Ausschluss von Verbraucherrechten sind in der Branche kein Einzelfall. Bereits in den Jahren 2019 und 2020 hatte der vzbv mehrere Urteile gegen die Orlando Media GmbH erwirkt. Das Unternehmen hatte bei Modelcastings für einen Preis von 598 Euro Fotos aufgenommen und auf einer Vermittlungsplattform im Internet veröffentlicht.

Das Berliner Landgericht untersagte Orlando die Verwendung mehrerer Klauseln in den Vertragsbedingungen, darunter den generellen Ausschluss des Widerrufsrechts. Nach einem weiteren Urteil des Landgerichts darf das Unternehmen die Dienstleistungen nicht mehr anbieten, ohne bereits bei der Anmeldung zu den Castings auf deren Preis hinzuweisen. Das Berliner Kammergericht ging noch einen Schritt weiter: Es verbot dem Unternehmen Geld für Fotos zu verlangen, solange noch kein Modeljob oder eine ähnliche Tätigkeit erfolgreich vermittelt wurde.

Urteil des LG Berlin vom 09.08.2022, Az. 15 O 459/20 (Lorraine) – nicht rechtskräftig

 Urteile des LG Berlin vom 11.02.2020 und 27.08.2020, Az. 52 O 334/19 (Orlando) – rechtskräftig

Urteil des LG Berlin vom 25.06.2019, Az. 52 O 343/18 (Orlando),
Urteil des KG Berlin vom 17.03.2020, Az. 5 U 85/19 (Orlando) – rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 09.08.2022
Aktenzeichen: 15 O 459/20
Gericht: LG Berlin

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