LS INVEST AG
Duisburg
Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG
Gemäß § 246 Abs. 4 AktG gibt der Vorstand der LS INVEST AG bekannt, dass von einer Aktionärin eine aktienrechtliche Nichtigkeits-, Anfechtung- sowie Beschlussfeststellungsklage erhoben worden ist, die unter dem Aktenzeichen 31 O 75/21 beim Landgericht Düsseldorf, 1. Kammer für Handelssachen, anhängig ist. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anfechtungsklage:
„I. |
Die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Oktober 2021 gefassten Beschlusse zu Punkt („TOP“) 12 der Tagesordnung werden für nichtig erklärt, wonach
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II. |
Stattdessen wird Im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage festgestellt, dass in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21. Oktober 2021 zu TOP 12 der Tagesordnung insoweit die nachfolgenden Beschlüsse gefasst worden sind:
Zum besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche wird bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel, Für den Fall, dass Herr Dr. Knüppel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer, Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich (auch was das spanische Recht angeht) und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist – soweit gesetzlich zulässig unmittelbar und sonst über den Vorstand der IFA – Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. |
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III. |
Hilfsweise zu Klageantrag I. beantragen wir, die Nichtigkeit der im dortigen Klageantrag genannten Beschlüsse festzustellen, höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen. |
Zudem beantragen wir,
gegen die Beklagte im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; |
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gegen die Beklagte im Fall des § 307 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; |
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der Klägerin zu gestatten, die zur Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes zu er- bringen; |
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der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erstellen; den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.“ |
Duisburg, im Februar 2022
LS INVEST AG
Der Vorstand
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