LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KGFrankfurt am MainISIN DE000A1E8H38 / WKN A1E8H3Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des
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1. |
Die gezahlte Barabfindung von € 7,61 wird um einen Betrag von € 1,59 auf € 9,20 je Inhaberstückaktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 12.5.2020 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. |
2. |
Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. |
3. |
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG kosten-, provisions- und spesenfrei. |
4. |
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die ehemaligen Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung zu informieren; in dieser Veröffentlichung werden die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung der erhöhten Barabfindung bekannt gegeben. |
II.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses in das Handelsregister Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG waren. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
IV.
Mit der Feststellung dieses Vergleichs erklären die an ihm beteiligten Antragsteller das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet. Diese Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der für die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller kostenfreien Rücknahme der Anträge zu. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, keinen Vergleich abzuschließen, der in der Hauptsache über den in Ziffer I. 1. dieses Vergleichs genannten Betrag hinausgeht, es sei denn, die an diesem Vergleich beteiligten Aktionäre erhalten ebenfalls den erhöhten Betrag.
V.
[…]
VI.
1. |
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten. |
2. |
Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. |
3. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. |
4. |
Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“ |
VII.
[…]
Hinweise zur technischen Abwicklung des gerichtlichen Vergleichs
Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Vergleich vom 12.8.2021 ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ISARIA Wohnbau AG („ehemalige Minderheitsaktionäre“) bekannt gegeben:
Im Rahmen des Vergleichs wurde die von der Hauptversammlung der ISARIA Wohbau AG am 12.5.2020 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG von EUR 7,61 („Ursprüngliche Barabfindung“) je Aktie um EUR 1,59 auf EUR 9,20 je Aktie („Erhöhte Barabfindung“) erhöht.
Die Auszahlung der Erhöhten Barabfindung zuzüglich Zinsen hierauf seit dem 12.5.2020 (§ 327b Abs. 2 AktG) und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen (gemeinsam der „Erhöhungsbetrag“) erfolgt durch die
Baader Bank Aktiengesellschaft
(die „Abwicklungsstelle“) über die jeweils zuständige Depotbank. Die ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre Stammaktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei dem Kreditinstitut unterhalten, über welche die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung erfolgt auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich binnen fünfzehn Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Sollte innerhalb von zehn Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, werden die betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihre Stammaktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung beendet haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich der Erhöhten Barabfindung geltend zu machen.
Die Entgegennahme des Erhöhungsbetrags erfolgt im Hinblick auf etwaige Kosten, Provisionen und Spesen, die auf Seiten der Abwicklungsstelle entstehen, für die ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind durch den jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen. Bei eventuellen Rückfragen werden die ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Frankfurt am Main, im August 2021
LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG
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