Aktenzeichen: 14 IN 160/24
Verfahren: Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH, Rotenhainer Straße 9, 57647 Enspel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23057.
Vertretung: Andrea Steinebach, Geschäftsführerin der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung: Am 11. Oktober 2024 um 09:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH durch das zuständige Insolvenzgericht angeordnet. Die Gesellschaft kann ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Arne Löser ernannt. Er ist erreichbar unter der Anschrift Prof. Dr. Dr. Schmidt IV RAe Partnerschaft mbB, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 28, 56073 Koblenz, Tel.: 0261 953435-0, Fax: 0261 953435-29, E-Mail: arne.loeser@tbs-insolvenzverwalter.de.
Hinweis an die Schuldner: Die Schuldner der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH werden aufgefordert, ihre Leistungen nur noch unter Berücksichtigung der angeordneten vorläufigen Verwaltung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Einsicht in den Beschluss: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Montabaur eingesehen werden.
Rechtsmittel: Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde einzulegen. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.
Frist und Einreichung:
Form der Beschwerde: Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben und muss den angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten. Ist nur eine teilweise Anfechtung gewünscht, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Amtsgericht Montabaur, 11. Oktober 2024
Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz sind auf der Website des Gerichts unter www.agmon.justiz.rlp.de abrufbar. Auf Wunsch werden diese auch in Papierform zur Verfügung gestellt.
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