Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, die sich im öffentlichen Raum befinden, nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit fallen. Damit bestätigte der BGH ein Urteil, das die Nutzung solcher Luftbildaufnahmen in Publikationen untersagt und die Rechte der Urheber stärkt.
Hintergrund des Falls
In dem Verfahren ging es um eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern und Künstlern im visuellen Bereich vertritt. Sie hatte gegen einen Verlag geklagt, der Bildbände über Halden im Ruhrgebiet herausgibt und darin Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf diesen Halden veröffentlicht hatte. Die Künstler dieser Installationen hatten ihre Rechte an die Klägerin abgetreten, und die Verwertungsgesellschaft argumentierte, dass die Luftaufnahmen eine Verletzung der Urheberrechte darstellen.
Die Klägerin forderte vom Verlag Unterlassung, Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten, da die Drohnenaufnahmen nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt seien.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des beklagten Verlags ab und folgte damit der Argumentation der Klägerin. Laut Urteil stellt die Verwendung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke eine Vervielfältigung und Verbreitung dar, die nur mit Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt ist. Die sogenannte Panoramafreiheit, geregelt in § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), erlaubt lediglich die Vervielfältigung von Werken, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen und von dort aus ohne technische Hilfsmittel (wie Drohnen) wahrgenommen werden können. Drohnenaufnahmen fallen daher nicht unter diese Ausnahme.
Die Panoramafreiheit soll das Recht auf freie Nutzung öffentlicher Kunstwerke im Straßen- und Landschaftsbild gewährleisten. Der BGH betonte jedoch, dass diese Freiheit Grenzen hat, insbesondere wenn moderne technische Mittel wie Drohnen verwendet werden, um Aufnahmen aus nicht-öffentlichen Perspektiven anzufertigen.
Bedeutung der Entscheidung
Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Urheber und begrenzt die Reichweite der Panoramafreiheit. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Luftbildaufnahmen von Kunstwerken, die aus der Luft angefertigt und kommerziell genutzt werden, der Genehmigung der Rechteinhaber bedürfen. Der Verlag muss die Verbreitung der Bilder einstellen und gegebenenfalls Schadensersatz an die Verwertungsgesellschaft zahlen.
Das Urteil wird in Kürze in voller Länge veröffentlicht und setzt ein deutliches Signal für den Schutz des Urheberrechts im digitalen Zeitalter, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung neuer Technologien wie Drohnen.
Kommentar hinterlassen