Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (FluggastrechteVO) berufen.
Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 127/20 – entschieden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfüg-barer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten. Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 ver-legt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt und sich zur Begründung da-rauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor. Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26.02.2021 angeschlossen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine – insbesondere an den sogenannten Erwägungsgründen der FluggastrechteVO orientierte – Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern.
Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig – eine Revision ist nicht möglich.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.02.2021 – Az. 6 U 127/20.
Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91:Artikel 5 Annullierung(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel EWG_VO_261_2004 Artikel 8 angeboten, (…).Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen (…),c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
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