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Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Sonderlandeplatzes rechtswidrig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 21. Juni 2012 auf zwei Klagen einer Samtgemeinde und eines Windenergieunternehmens die luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Sonderlandeplatzes für Ultraleichtflugzeuge aufgehoben.

Der Beigeladene nutzt eine Fläche in der Nachbargemeinde der Klägerin für den Sportflugbetrieb mit Ultraleichtflugzeugen und hat die Genehmigung beantragt, auf dieser Fläche einen dauerhaften Landeplatz für vier Ultraleichtflugzeuge einzurichten. Die An- und Abflugzone dieses Landesplatzes liegt im Gemeindegebiet der klagenden Samtgemeinde, die dort eine Vorrangfläche für die Nutzung von Windenergie ausweisen möchte. Das klagende Windenergieunternehmen betreibt seit 2018 die Planung des Windparks Kuppendorf mit zunächst drei, jetzt zwei Windenergieanlagen, von denen eine direkt im An- und Abflugbereich des Landeplatzes stünde. Nachdem die beklagte Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die luftverkehrsrechtliche Genehmigung für den Landeplatz im August 2020 erteilt hatte, hat zunächst die Samtgemeinde Klage erhoben und gerügt, dass sie im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden war. Die Beklagte hat die Beteiligung der Samtgemeinde während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und die dort erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. In der Folge hatte im Januar 2023 auch das Windenergieunternehmen Klage gegen die Genehmigung des Landeplatzes erhoben.

Die 5. Kammer gab beiden Klagen nun statt, weil die beklagte Landesbehörde in der nachgeholten Beteiligung der Klägerinnen deren Belange nicht mit dem erforderlichen Gewicht eingestellt hatte. Die Kammer hat insbesondere bemängelt, dass die Beklagte schon davon ausgegangen war, dass Windenergie an dem beabsichtigten Standort gar nicht realisierbar sei, und infolgedessen auch die widerstreitenden Belange unzutreffend gewichtet hat. Bereits das konkrete Vorhaben des klagenden Windenergieunternehmens zeigt ein wirtschaftliches Interesse und eine grundsätzliche Realisierungsperspektive, mit der sich die Beklagte nicht mehr ernsthaft auseinandergesetzt hat. Auch den Eingriff in die Planungshoheit der klagenden Samtgemeinde hat die Beklagte nicht in seinem Gewicht erkannt. Schließlich hat die Beklagte das öffentliche Interesse an einer Nutzung der Windenergie fehlerhaft geringer gewichtet als das private Interesse weniger Personen an der Hobbyfliegerei. Bereits bei Erteilung der Genehmigung ist diese Abwägung fehlerhaft gewesen; aufgrund der nachgeholten Beteiligung der Klägerinnen ist zudem eine Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, nach der die Nutzung erneuerbarer Energien sogar einen gesetzlichen Abwägungsvorrang enthält.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Die Urteile werden in der kostenfrei zugänglichen Urteilsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.

Az.: 5 A 4724/20 (Klage der Samtgemeinde) und 5 A 1031/23 (Klage des Windenergieunternehmens)

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