Home Allgemeines LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG- Insolvent
Allgemeines

LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG- Insolvent

Share
Share

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG, Teichstraße 9, 06809 Sandersdorf-Brehna (AG Stendal, HRA 1175), vertr. d.: 1. CONCEPTA Immobilien Management GmbH, Teichstraße 9, 06809 Sandersdorf-Brehna, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gregor Misiurny, (Geschäftsführer), ist am 12.3.18 gegen die Schuldnerin die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt, Augustastraße 1, 06108 Halle, Tel.: 0345/1227670, Fax: 0345/12276767, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schmidt.de bestellt worden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Schuldnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Schuldnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.

Den Sicherungsnehmern wird untersagt, ihr Sicherungsgut sicherzustellen oder zu verwerten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungder Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder auf einem von ihm einzurichtenden Anderkonto anzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Die Banken sind gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung über die Konten und Kontenbewegungen der Schuldnerin verpflichtet.

Amtsgericht Dessau-Roßlau, 12.03.2018 Az.: 2 IN 68/18

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

Leave a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

DKB Spam Mail will nur Ihre Daten

Natürlich ist das keine offiielle Mail der DKB Bank, sondern ein dreister...

Allgemeines

Chaos in Europa nach einem Trump-Sieg? Sorgen um Europas Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität

Ein mögliches Comeback von Donald Trump als US-Präsident sorgt in Europa bereits...

Allgemeines

Elon Musk bricht Online-Event auf X wegen technischer Probleme kurz nach Beginn ab

Am Montagabend veranstaltete Elon Musk eine digitale Version eines „Town Hall“-Events auf...

Allgemeines

Atomstrom soll es richten

Frankreich stellt ehrgeizigen Energie- und Klimaplan bis 2030 vor Frankreich hat sein...