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Luxembourg Offshore Banking BaFin Verfügung

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„Luxembourg Offshore Banking“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Luxembourg Offshore Banking Ltd.“, ansässig angeblich in Hongkong und/oder in Australien, am 23. April 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen betreibt die Internetseiten www.luxosb.com sowie www.luxembourgoffshorebankingreview.com.

Die „Luxembourg Offshore Banking“ wirbt unter anderem mit sogenannten Offshore-Konten, die als Sparkonten bezeichnet werden. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen besitzt keine solche Erlaubnis. Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Anders als in den Fragen und Antworten (FAQs) der Internetseite behauptet, ist das Unternehmen nicht der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Entgegen den Aussagen auf den Internetseiten besitzt das Unternehmen zudem keine Erlaubnis der australischen Aufsichtsbehörde ASIC (Australian Securities and Investments Commission).

„Luxembourg Offshore Banking“: BaFin orders hiring and settlement of unauthorized deposit business

BaFin has ordered the Luxembourg Offshore Banking Ltd., based in Hong Kong and / or Australia, on April 23, 2018, to cease and execute its deposit business.

The company operates the websites www.luxosb.com and www.luxembourgoffshorebankingreview.com.

The „Luxembourg Offshore Banking“ advertises among other things with so-called offshore accounts, which are referred to as savings accounts. As a banking business, it operates the deposit business.

Anyone wishing to conduct banking business in Germany on a commercial or commercial scale requires BaFin’s written permission in accordance with Section 32 (1) of the German Banking Act (Kreditwesengesetz – KWG). The company does not have such permission. The decision is immediately enforceable by law, but not yet viable.

Contrary to the questions and answers (FAQs) claimed on the website, the company is not assigned to the compensation scheme of German banks GmbH (EdB). Contrary to the statements on the Internet pages, the company also has no permission from the Australian regulator ASIC (Australian Securities and Investments Commission).

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