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M & E Vermögens-Management GmbH-Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M & E Vermögens-Management GmbH, Droysenstraße 5, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Piper,  Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 123361
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Verwaltung eigener 
Vermögensgegenstände

1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 26.02.2016 um 11.30 Uhr eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Holger Neumann
Pariser Straße 42, 10707 Berlin

3.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.05.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters anberaumt auf 

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 12.04.2016

10:20 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

5.    Prüfungstermin wird anberaumt auf 

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 12.07.2016

10:05 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 06.08.2015 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 29.02.2016

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