Die BaFin plant, ihre MaBail-in, die Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in, grundsätzlich auf Institute und gruppenangehörige Unternehmen auszudehnen, für die der Abwicklungsplan bislang keine Abwicklungsmaßnahmen vorsieht, sofern sie Teil einer Abwicklungsgruppe oder relevante Drittstaatentochterunternehmen sind. Dies sieht ein entsprechender Entwurf der MaBail-in vor, den die BaFin am 21.07.21 zur Konsultation gestellt hat.
Bislang umfasste die MaBail-in lediglich allgemeine und spezifische Anforderungen für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, die im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden. Die BaFin will ihr Rundschreiben nun erweitern, um den Verlusttransfer innerhalb der Abwicklungsgruppe (von Tochterunternehmen hin zur Abwicklungseinheit) bzw. innerhalb der Drittstaatengruppe (von in Deutschland niedergelassenen Drittstaatentochterunternehmen hin zur jeweiligen rechtlichen Einheit im Drittstaat) sicherzustellen.
Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 18.08.2021 unter Konsultation-12-21@bafin.de entgegen.
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