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MABEWO AG aus der Schweiz: Fragwürdiger Prospekt bringt Vermittler möglicherweise in die Haftung

ClickerHappy (CC0), Pixabay
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Der Kapitalmarkt lebt vom Vertrauen – insbesondere im Bereich der Vermögensanlagen, wo private Anleger auf transparente Informationen und rechtssichere Prospekte angewiesen sind. Ein aktueller Fall rund um die MABEWO AG aus der Schweiz wirft einmal mehr ein kritisches Licht auf die Sorgfaltspflichten der Vertriebsstellen.

Im Fokus steht ein Verkaufsprospekt der MABEWO AG aus dem Jahr 2020, der nach Einschätzung mehrerer Branchenexperten gravierende inhaltliche Mängel aufweist. Unabhängig davon, ob die Fehler absichtlich oder fahrlässig entstanden sind, stellt sich hier eine zentrale Frage: Welche Verantwortung tragen die Vertriebspartner, die das Produkt auf Basis dieses Prospekts vermarktet haben?

Prospektprüfung: Pflicht und keine Kür

Nach deutschem Recht – insbesondere § 11 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) – trifft jeden Vermittler und jeden Anbieter eine eigene Pflicht zur Prüfung des Verkaufsprospekts. Das bedeutet: Ein Vermittler darf sich nicht blind auf die Angaben des Initiators oder Emittenten verlassen. Vielmehr ist er verpflichtet, die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit des Prospekts zu hinterfragen.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Prospekt formale Anforderungen erfüllt (wie etwa Gliederung, Warnhinweise, Risikodarstellung), aber auch, ob die wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen plausibel, vollständig und nicht irreführend sind. Diese Prüfungspflicht gilt umso mehr, wenn der Vermittler regelmäßig mit Kapitalanlagen handelt und über eine gewerbliche Zulassung verfügt.

Der Fall MABEWO: Ein Beispiel für haftungsauslösende Sorgfaltsverletzung?

Im Fall der MABEWO AG ist bereits das Prospekt aus dem Jahr 2020 laut mehreren Fachleuten nicht konform mit den gesetzlichen Anforderungen an einen Vermögensanlagenprospekt. Damit ergibt sich ein erhebliches Haftungsrisiko – nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern insbesondere für die Vermittler, die das Produkt in Umlauf gebracht haben.

Denn: Ein fehlerhafter Prospekt entbindet den Vertrieb keineswegs von der Verantwortung. Wer Anlegern gegenüber ein Produkt empfiehlt oder vertreibt, muss sich vergewissern, dass die Informationsgrundlagen vollständig und korrekt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermittler vom Emittenten eigene Zusicherungen oder Werbematerial erhalten hat.

Der Gesetzgeber sieht hier eine klare Schutzfunktion zugunsten der Anleger vor. Vermittler, die gegen diese Pflichten verstoßen, machen sich haftbar – nicht selten in Form von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung.

Verantwortung ist nicht delegierbar

Der häufig vorgebrachte Einwand „Wir haben uns auf die Angaben der MABEWO AG verlassen“ greift juristisch nicht. Der Vertrieb kann die Verantwortung nicht auf den Initiator abschieben. Es gilt das Prinzip: Vertrauen ist gut – Prüfung ist Pflicht.

Ein Prospekt ist kein dekoratives Werbemittel, sondern ein gesetzlich reguliertes Dokument mit erheblichem haftungsrechtlichem Gewicht. Wer ihn an Anleger weitergibt, sollte ihn genau gelesen und im Zweifel von sachkundiger Seite prüfen lassen haben – vor allem, wenn es sich um ein komplexes oder neuartiges Anlagekonzept handelt.

Fazit: Klare Pflicht zur Eigenprüfung

Der Fall MABEWO AG zeigt exemplarisch, wie schnell sich ein Vermittler bei der Kapitalanlagevermittlung in die persönliche Haftung manövrieren kann. Der Vertrieb muss sich seiner Rolle als „Torwächter“ zum Kapitalmarkt bewusst sein. Prospektprüfung ist kein Formalakt, sondern integraler Bestandteil der Anlegerverantwortung.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet – unter Umständen persönlich und in voller Höhe des Schadens. Im Interesse der Anleger, aber auch zur eigenen Absicherung, sollten Vermittler daher stets genau hinsehen – insbesondere dann, wenn ihnen ein Prospekt auffällt, der Fragen aufwirft. Genau das war im Fall MABEWO der Fall. Und genau das hätte verhindert werden können.

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