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MAC Invest GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MAC Invest GmbH, Sulzbrunnenstraße 18, 74564 Crailsheim (AG Ulm, HRB 728932),

vertreten durch:

1. Manfred Clauß, (Geschäftsführer),

2. Christian Kotzschmar, (Geschäftsführer),

3. Thomas Walz, (Geschäftsführer),

– Antragstellerin –

wird heute, am 19.02.2015 um 12.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 627590, Fax: 09343 3833, E-Mail: kontakt@eisner-rechtsanwaelte.com, Internet: www.eisner-rechtsanwaelte.com
bestellt.
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Zugleich wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt als Sachverständiger zu prüfen, ob ein der Rechtsform der Antragstellerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.3, Abs.2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Crailsheim, -Insolvenzgericht-, Schillerstraße 1, 74564 Crailsheim einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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