Startseite Allgemeines MAGNATAS GmbH keine Insolvenz mangels Masse – was passiert mit den anderen Unternehmen von Rene Schumann?
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MAGNATAS GmbH keine Insolvenz mangels Masse – was passiert mit den anderen Unternehmen von Rene Schumann?

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Auch hier natürlich eine berechtigte Frage, wenn man sich das Unternehmenskonstrukt rund um Rene Schumann anschaut. Hier ist es sogar eine Insolvenz mangels vorhandener Masse.

FireShot Capture 148 – MAGNATAS GmbH, Zossen – www.northdata.de

Hier die Insolvenzmeldung vom heutigen Tage.

6.60 IN 1/22
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MAGNATAS GmbH, Kurfürstendamm 193 A-K, 10707 Berlin, ehemals geschäftsansässig: Friedenstraße 29 b, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René Schumann
wird der am 05.01.22 bei Gericht eingegangen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Wert der Aktivmasse wird festgesetzt auf EUR 0,00.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1, § 25 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei dem Schuldner zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 28.07.22.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58 Abs. 2, §§ 50, 54 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 1, 6 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen .de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Potsdam, 04. August 2022

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