Maier + Partner Aktiengesellschaft: BaFin setzt Zwangsgelder fest
Die BaFin hat am 27. September 2018 gegen die Maier + Partner Aktiengesellschaft Zwangsgelder in Höhe von 110.000 Euro festgesetzt.
Wie die BaFin bereits bekannt machte, hatte die Maier + Partner Aktiengesellschaft gegen § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Bezug auf die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2017 verstoßen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Maier + Partner Aktiengesellschaft: BaFin setzt Zwangsgelder fest
Die BaFin hat am 12. April 2018 gegen die Maier + Partner Aktiengesellschaft Zwangsgelder in Höhe von 282.500 Euro festgesetzt.
Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die Maier + Partner Aktiengesellschaft gegen §§ 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie 37w Absatz 1 (neu: §§ 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie 115 Absatz 1) des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Aktualisierung (23.05.2018):
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Maier + Partner Aktiengesellschaft: BaFin droht Zwangsgelder an
Die BaFin hat am 11. Juli 2018 gegen die Maier + Partner Aktiengesellschaft die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 114 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 110.000 Euro angedroht.
Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte gegen § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3 WpHG in Bezug auf die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2017 verstoßen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Aktualisierung (22.08.2018):
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Maier + Partner Aktiengesellschaft: BaFin setzt Zwangsgelder fest
Die BaFin hat am 11. Januar 2017 gegen die Maier + Partner Aktiengesellschaft Zwangsgelder in Höhe von 140.000 Euro festgesetzt.
Die Maier + Partner Aktiengesellschaft hatte gegen die Vorschriften des § 37v Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG.
Aktualisierung (23.02.2017):
Der Bescheid ist seit dem 15. Februar 2017 bestandskräftig.
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