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Makler von Immobilien – gehasst wie die Zöllner in der Bibel

Peggy_Marco (CC0), Pixabay
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Genauso wie Abmahnanwälte, die angeblich die Datenschutzgrundverordnung ausnutzen, gelten Immobilienmakler als Abzocker wehrloser Verbraucher. Wenn man die Realität betrachtet, hat das ungefähr den Wahrheitsgehalt der These, dass die umfallenden Reissäcke in China die Erdumlaufbahn verändern. Nämlich gar keinen:

Bundesgerichtshof urteilt zu Lasten der Makler

Neuer Schlag in das Gesicht der Makler: wer nicht eine schriftliche Widerrufsbelehrung übersendet, hat nicht ordnungsgemäß belehrt – Folge Widerrufsfrist von einem Jahr auch nach erfolgreicher Vermittlung. Betroffen weite Teile der Makler, die über Immoscout oder Immobilienscout24 etc. vermitteln. Hier kommt ja die Widerrufbelehrung zumeist über das Internet. Das genügt nicht. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Urteil im Wortlaut Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagten wollten ihr Reihenhaus in Münster (im Folgenden: Objekt) verkaufen. Zu diesem Zweck schalteten sie am 26. August 2017 eine Anzeige in der Zeitung, mit der sie das Objekt zum Preis von 395.000 € anboten. Daraufhin meldeten sich die späteren Erwerber bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2017.

Am 29. August 2017 unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, in der sie der Kläger aufgesucht hatte, einen von ihm vorformulierten „Makler-Verkaufsauftrag“, der nach Nr. 5 des Vertragstextes ein Alleinverkaufsauftrag war. Diese Vertragsklausel sieht für den Fall, dass die Beklagten während der Dauer des Alleinverkaufsauftrags einen Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Klägers schließen sollten, eine von ihnen zu zahlende Pauschalentschädigung des Klägers in Höhe von sieben Prozent des Gesamtverkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer vor. Die Beklagten unterzeichneten außerdem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich angekreuzte, vom Kläger vorformulierte „Erklärungen des Auftraggebers“ mit folgendem Inhalt:

Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (§ 357 Abs. 8 BGB).

Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben.

Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen nicht beigefügt.

Die Beklagten verwiesen die späteren Erwerber an den Kläger, den diese mit E-Mail vom 3. September 2017 kontaktierten. Der Kläger übermittelte den späteren Erwerbern Unterlagen zu dem Objekt und nahm mit ihnen und weiteren Interessenten Besichtigungen vor. Er ließ sich von ihnen ermächtigen, einen Notar mit der Vorbereitung eines Kaufvertrags zu beauftragen. Am 15. September 2017 schlossen die Beklagten und die Erwerber einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt zum Preis von 425.000 €, in dem die Kaufvertragsparteien erklärten, der Kläger habe den Vertrag vermittelt.

Der Kläger erteilte beiden Beklagten Rechnungen über den jeweils hälftigen Betrag der Maklerprovision. Die Beklagten erklärten am 7. Dezember 2017 den Widerruf des Maklervertrags. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 vergeblich zur Zahlung der Maklerprovision auf.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe den Maklervertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Unterzeichnung des Maklerverkaufsauftrags am 29. August 2017 mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Er, der Kläger, habe um den 3. September 2017 herum eine Kopie des Maklervertrags und der Widerrufsbelehrung in den Postkasten der Beklagten eingeworfen. Die Beklagten haben behauptet, erst mit Schreiben des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwalts vom 3. Januar 2018 Kopien des Maklervertrags und der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 15.172,50 € und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten diesen Betrag als Provision, jedenfalls aber als Wertersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urteil vom 12. August 2019 – 18 U 119/18, juris).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Gründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision zu. Auch Wertersatz könne er nicht beanspruchen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Zwar hätten die Parteien am 29. August 2017 einen Maklervertrag abgeschlossen. Der Kläger habe auch eine Maklerleistung in Form der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen den Beklagten und den Erwerbern erbracht. Weder sei der Courtageanspruch wegen einer unwirksamen Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung verwirkt, noch stehe den Beklagten ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zu. Jedoch hätten die Beklagten den Maklervertrag wirksam mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 widerrufen, so dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Courtage entfallen sei. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Fristbeginn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraussetze. Hierzu gehöre eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher, zu der es nicht gekommen sei. Aus diesem Grund sei das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, obwohl der Kläger seine Leistung vollständig erbracht habe.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB, weil auch dieser Anspruch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfordere, an der es mangels ihrer Aushändigung an die Beklagten gefehlt habe.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB (dazu B I) noch ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 BGB (dazu B II) wegen der Vermarktung des Objekts zusteht und dass die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet ist (dazu B III).

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus § 652 Abs. 1 BGB.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten am 29. August 2017 ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen ist und die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Klägers vorliegen.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beklagten mit dem Kläger durch die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2017 einen Maklervertrag (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen haben. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagten haben den Kläger in Nr. 1 des Vertrags mit dem Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Objekt beauftragt und ihm in Nr. 3 des Vertrags für den Fall, dass infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Klägers ein Kaufvertrag zustande kommt, eine Provision in Höhe von drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer versprochen.

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger eine die Provisionspflicht der Beklagten auslösende Maklerleistung erbracht hat.

aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger den Beklagten zwar nicht die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags mit den späteren Erwerbern im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgewiesen. Die Beklagten haben vielmehr ohne Zutun des Klägers über die von ihnen aufgegebene und am 26. August 2017 veröffentlichte Zeitungsanzeige den Kontakt zu den späteren Erwerbern selbst hergestellt.

bb) Der Kläger hat jedoch eine Vermittlungsleistung für die Beklagten im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrag vom 15. September 2017 erbracht.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Vermittlungsleistung des Verkäufermaklers vorliegen könne, wenn er erreiche, dass der Erwerber einen höheren Preis zahle, als von seinem Kunden zunächst erstrebt worden sei. Auch wenn der Kläger keine Einzelheiten dazu vorgetragen habe, wie er konkret mit den späteren Erwerbern verhandelt habe, sei offenkundig, dass er sie zum Abschluss des Kaufvertrags zu den schließlich beurkundeten Konditionen bewegt habe. Die Beklagten hätten selbst nicht auf die Erwerber eingewirkt, sondern die Führung der Gespräche dem Kläger überlassen. Auf die Frage, ob die Feststellung im notariellen Kaufvertrag, nach der dieser Vertrag durch den Kläger vermittelt worden sei, zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge führe, dass nunmehr die Beklagten den Nachweis zu führen hätten, dass der Verkauf nicht auf eine Vermittlung des Klägers zurückgehe, komme es danach nicht mehr an. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 82/08NJW-RR 2009, 1282 Rn. 8; Urteil vom 21. November 2018 – I ZR 10/18NJW 2019, 1803 Rn. 26).

(3) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu konkreten Vermittlungsleistungen des Klägers getroffen. Es ist vielmehr anhand von ihm festgestellter Indizien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger Vermittlungsleistungen für die Beklagten erbracht haben muss. Da der mit den späteren Erwerbern vereinbarte Kaufpreis für das Objekt höher lag als der Preis, den die Beklagten in der von ihnen selbst aufgegebenen Zeitungsanzeige gefordert haben, und weil die Beklagten die Gespräche mit den Erwerbern nicht selbst geführt, sondern dem Kläger überlassen haben, ist diese Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs – der Abschluss eines mit dem Maklerauftrag kongruenten Kaufvertrags aufgrund der Vermittlung des Klägers – vorliegen.

d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Provisionsanspruch nicht in entsprechender Anwendung von § 654 BGB verwirkt, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Courtageanspruch sei nicht wegen der im Vertrag der Parteien vorgesehenen Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung in analoger Anwendung von § 654 BGB verwirkt. Eine Verwirkung läge allerdings dann nahe, wenn der Kläger die Beklagten in zumindest grob leichtfertiger Weise unter Hinweis auf die – nicht wirksam vereinbarte – Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalentschädigung dazu gebracht hätte, die selbst akquirierten späteren Erwerber an ihn zu verweisen. Allein die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen seitens des Maklers rechtfertige jedoch im Regelfall ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme der Verwirkung. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe ihnen jedweden Kontakt zu Kaufinteressenten unter Hinweis auf den Alleinauftrag untersagt und die Verweisung aller Interessenten an ihn verlangt, genüge dafür nicht. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.

bb) Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs entsprechend § 654 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung zwar auch dann in Betracht kommen, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen haben. Das ist erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – III ZR 322/04NJW-RR 2005, 1423, 1424 [juris Rn. 14], mwN). Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen seitens des Maklers allein kann im Regelfall – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – keine Verwirkung seines Lohnanspruchs rechtfertigen (BGH, NJW-RR 2005, 1423, 1424 [juris Rn. 15]).

cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass es sich bei der im Allein-Verkaufsauftrag vorgesehenen Pauschalentschädigung in Höhe von sieben Prozent des Gesamtkaufpreises, zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall, dass die Beklagten ihr Objekt ohne Mitwirkung des Klägers verkaufen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers handelt, also um für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingungen, die der Kläger als Verwender den Beklagten als der anderen Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die darin enthaltene Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision als Vertragsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch in Makleralleinaufträgen, unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 – IVa ZR 173/85BGHZ 99, 374, 381 [juris Rn. 33], mwN). Die Verwendung einer solchen unwirksamen Klausel genügt für sich allein jedoch nicht, dem Makler den Anspruch auf Maklerlohn mit der Begründung zu versagen, er habe seine Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber vorsätzlich oder arglistig verletzt. Die Beurteilung, ob dem Makler ein solcher Vorwurf gemacht werden kann, hat das Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, den Beklagten stehe wegen der behaupteten Aufforderung des Klägers, alle Kaufinteressenten an ihn zu verweisen, auch kein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zu, weil ein einredeweise geltend zu machender Schadensersatzanspruch jedenfalls daran scheitere, dass die Beklagten nicht vorgetragen hätten, ihnen sei durch die Verweisungsaufforderung unter Hinweis auf einen Alleinauftrag ein konkreter Schaden entstanden. Sie hätten nicht behauptet, dass sie ohne die Aufforderung des Klägers mit den späteren Erwerbern selbst einen Kaufpreis ausgehandelt hätten, der den seitens des Klägers erzielten Kaufpreis abzüglich Provision überschritten hätte.

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass den Beklagten gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, da der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.

a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB findet nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3 BGB) Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 und Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (BGH, Urteil vom 11. April 2019 – I ZR 54/16GRUR 2019, 961 Rn. 16 = WRP 2018, 1176 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II, mwN). Dem Verbraucher steht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU – von Ausnahmen abgesehen – eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Nach Art. 2 Nr. 8 Buchst. a dieser Richtlinie ist ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ jeder Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

b) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der streitgegenständliche Maklervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Klägers zum Gegenstand hat, vom Kläger als Unternehmer und von den Beklagten als Verbrauchern abgeschlossen worden ist. Er ist in dem von den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch selbst bewohnten Objekt abgeschlossen worden, also außerhalb von Geschäftsräumen des Klägers.

3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der von den Beklagten am 7. Dezember 2017 erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt und das Widerrufsrecht nicht durch Ablauf der dafür bestimmten Frist erloschen ist.

a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB legt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, bei Bestehen eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stellt der Unternehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU diese Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit; diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.

b) Die Beklagten haben mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2017 das Widerrufsrecht ausgeübt und unzweideutig den Widerruf des Maklervertrags erklärt.

c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieser Widerruf sei fristgerecht erfolgt, obwohl die Beklagten den Widerruf später als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt haben.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Widerrufsfrist mangels Aushändigung der Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht angelaufen und daher zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 7. Dezember 2017 auch nicht abgelaufen war.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht mit dem Vertragsschluss am 29. August 2017 zu laufen begonnen. Der Fristbeginn setze eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus. Hierzu gehöre auch die Aushändigung dieser Belehrung an die Beklagten, die der Kläger nicht habe beweisen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht nur voraussetzt, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern darüber hinaus erfordert, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 356 Rn. 7; MünchKomm.BGB/Fritsche, 8. Aufl., § 356 Rn. 28; BeckOK.BGB/Müller-Christmann, 55. Edition [Stand: 1. Oktober 2020], § 356 Rn. 15; BeckOGK.BGB/Mörsdorf, Stand: 1. September 2020, § 356 Rn. 39).

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 356 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist, sondern lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, ebenso wie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU lediglich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h derselben Richtlinie verweist und nicht auf deren Art. 7 Abs. 1. Dies ist jedoch unschädlich, weil Art. 246a § 1 EGBGB durch Art. 246a § 4 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU durch Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie ergänzt werden. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Danach sind sowohl die in Art. 246a § 1 EGBGB geregelten inhaltlichen Anforderungen als auch die in Art. 246a § 4 EGBGB geregelten formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten zu beachten. Deshalb wird der Lauf der Widerrufsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

(3) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher erforderlich ist.

Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB fordert, dass die Informationen über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Vertragserklärung „zur Verfügung gestellt“ werden müssen, und zwar grundsätzlich in Papierform, ausnahmsweise bei Zustimmung des Verbrauchers auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sieht ein „Bereitstellen“ dieser Informationen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger vor. Ein „Zur-Verfügung-Stellen“ und ein „Bereitstellen“ bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen physisch übergeben werden müssen, wie auch der Verweis auf Papier oder ein anderes dauerhaftes Medium erkennen lässt. Die bloße Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt danach nicht.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Danach ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer das fakultativ verwendbare Muster-Widerrufsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher „übermittelt“ hat.

Entgegen der Ansicht der Revision gelangen die in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 4 EGBGB vorgesehenen Formerleichterungen im Streitfall nicht zur Anwendung. Nach dieser Regelung kann der Unternehmer die nach Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB geschuldeten Informationen in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Art. 246a § 2 Abs. 2 EGBGB gilt gemäß Art. 246a § 2 Abs. 1 EGBGB ausschließlich für Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden, die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt und bei denen der Verbraucher ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert hat. Um einen solchen Vertrag handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Maklervertrag ersichtlich nicht.

(4) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zu Recht zugrunde gelegt, dass der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist beweispflichtig ist (§ 361 Abs. 3 BGB). Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass dem Kläger der Beweis einer Übermittlung der Widerrufsbelehrung an die Beklagten nicht gelungen sei. Für die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss – wie im Streitfall – lediglich die Kenntnisnahme ermöglicht.

bb) Die Widerrufsfrist war außerdem auch mangels Aushändigung der Information über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht angelaufen.

(1) Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (Rn. 40 bis 45) entsprechend.

Ferner ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in dem Muster-Widerrufsformular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU mit „Sie“ angesprochen und aufgefordert wird, das Formular zurückzusenden, und dass die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU auf das „beigefügte Muster-Widerrufsformular“ verweist, dass dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular grundsätzlich zusammen mit der Widerrufsbelehrung zu übermitteln ist (zu Fernabsatzverträgen: BGH, GRUR 2019, 961 Rn. 39 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Muster-Widerrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt, die Beklagten hatten insoweit – anders als im Hinblick auf die vom Kläger erteilte Widerrufsbelehrung – nicht einmal die Möglichkeit, hiervon Kenntnis zu nehmen. Auch dies führt dazu, dass die Belehrung durch den Kläger nicht ordnungsgemäß war und der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist.

cc) Der Widerruf der Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist außerdem vor Ablauf der in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss erfolgt.

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen.

a) Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers nach § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 BGB dient der Umsetzung von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU. Danach sehen die Mitgliedstaaten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2011/83/EU vor, wenn bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seine Vermittlungsleistung nach Vertragsabschluss und vor der Erklärung des Widerrufs vollständig erbracht und dass er mit der Ausführung der Dienstleistung auch erst begonnen hatte, nachdem die Beklagten in den von ihnen am 29. August 2017 unterschriebenen Erklärungen, die sich im Anschluss an die Widerrufsbelehrung finden, dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und ihre Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung erklärt hatten. Dies steht im Revisionsverfahren nicht im Streit.

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorformulierte Erklärung der Beklagten weder dem Wortlaut von § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB noch demjenigen von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU vollständig entspricht. Diese Regelungen sehen nicht vor, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer seine Dienstleistung „vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbringt“. Ob dies dazu führt, dass seitens der Beklagten keine Bestätigung ihrer Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer vorliegt, kann offenbleiben.

d) Offenbleiben kann auch, ob einem Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegensteht, dass der Kläger den Beklagten die Information über das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts nicht wie in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat oder ob es ausreicht – da § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU keine Aussage darüber treffen, wie der Verbraucher die erforderliche Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts zu erhalten hat -, dass der Verbraucher diese Kenntnis in anderer Weise erlangt hat (BeckOGK.BGB/Mörsdorf aaO § 356 Rn. 53).

e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist im Streitfall jedenfalls deshalb nicht erloschen, weil es an einer Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 2 zum EGBGB fehlt. Das Berufungsgericht hat für ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB mit Recht gefordert, dass dem Verbraucher vorher eine formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sein muss.

aa) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass der Untergang des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht voraussetzt, dass der Unternehmer seine Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt und insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05BGHZ 166, 369, 382 [juris Rn. 34]). Diese Entscheidung kann jedoch im Streitfall nicht herangezogen werden, weil das Gesetz nunmehr höhere Anforderungen an den Verlust des Widerrufsrechts stellt.

Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (Fall 1) oder der Verbraucher diese selbst veranlasst (Fall 2). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung – anders als nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB – nicht von einer Bestätigung des Verbrauchers von der Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts abhängt. Außerdem reichte es nach dieser Altregelung für den Verlust des Widerrufsrechts aus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte. Nicht erforderlich war, dass er sie vollständig erbracht hatte.

bb) Der Senat hat zu der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung von § 312d Abs. 3 BGB entschieden, dass es erforderlich ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des von ihm erklärten Erfüllungswunsches über sein Widerrufsrecht belehrt war oder dieses aus Sicht des Unternehmers immerhin kannte (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 51/17, VersR 2019, 1422 Rn. 35; zu dem gleichlautenden § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG: BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14NJW 2017, 3784 Rn. 17). Auch diese Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres auf § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB übertragen werden.

Nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung erlosch bei einer Dienstleistung das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt war, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hatte. Der Wortlaut des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB stellt zum Teil höhere, zum Teil geringere Anforderungen an den Verlust des Widerrufsrechts als § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung. Die Altregelung erforderte für das Erlöschen des Widerrufsrechts eine vollständige Vertragserfüllung beider Seiten, während es nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB ausreicht, wenn nur der Unternehmer seine Leistung vollständig erfüllt hat. Anders als nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung muss nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbraucher nicht nur den ausdrücklichen Wunsch äußern, dass der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts erfüllt wird, sondern zusätzlich seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer bestätigen.

cc) § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU fordern für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Dies setzt eine Kenntnis des Verbrauchers vom Bestehen des Widerrufsrechts voraus. Diesen Regelungen lässt sich allerdings nicht unmittelbar entnehmen, wie diese Kenntnis erlangt sein muss.

dd) Aus dem mit § 356 Abs. 4 BGB und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU verfolgten Zweck ergibt sich, dass es für den Verlust des Widerrufsrechts nicht ausreicht, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist, oder dass er lediglich die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert wird.

(1) Wie aus Art. 1 der Richtlinie 2011/83/EU im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, bezweckt diese Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der EU-Grundrechtecharta verankert (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-430/17GRUR 2019, 296 Rn. 34 = WRP 2019, 312 – Walbusch Walter Busch). Dem Verbraucherschutz dienen insbesondere die Informationspflichten und die hierfür geltenden formalen Anforderungen bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU. Der Verbraucher steht außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-485/17GRUR 2018, 943 Rn. 33 – Verbraucherzentrale Berlin).

(2) Die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn der Unternehmer auf entsprechende Aufforderung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, können nicht getrennt von den Regelungen betrachtet werden, die gelten, wenn der Verbraucher den Widerruf erklärt, nachdem der Unternehmer bereits mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen hat. Dem Verbraucher steht, auch wenn er den Unternehmer aufgefordert hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen, bis zu deren Abschluss weiterhin ein Widerrufsrecht zu. Den Interessen des Unternehmers in einem derartigen Fall wird dadurch Rechnung getragen, dass er für die von ihm erbrachte Leistung angemessen bezahlt wird, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2011/83/EU).

(3) Da das Widerrufsrecht mit den beiden Erklärungen des Verbrauchers, dem Beginn der Erbringung der Dienstleistung ausdrücklich zuzustimmen und von dem Erlöschen seines Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung Kenntnis zu haben, nicht sofort, sondern erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, ist für ein Erlöschen des Widerrufsrechts zu fordern, dass der Unternehmer den Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt und ihm die erforderliche Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat. Sinn dieser in Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB und in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in Form einer Dokumentation ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Bedarf jederzeit nach Vertragsschluss nachlesen zu können. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn – wie im Streitfall – dem Verbraucher lediglich anlässlich des Vertragsschlusses Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gegeben worden ist, die Widerrufsbelehrung jedoch nicht ausgehändigt und das Muster-Widerrufsformular weder zur Kenntnis gegeben noch übergeben worden ist. Kann der Verbraucher sich nicht anhand einer ihm zur Verfügung stehenden Dokumentation über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, wird ihm die Ausübung dieses Rechts erschwert. Es stünde mit dem mit der Richtlinie 2011/83/EU verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes nicht in Einklang, wenn ein Verbraucher das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verlöre, ohne in der Lage gewesen zu sein, es ungehindert auszuüben.

5. Da das Widerrufsrecht der Beklagten danach nicht erloschen ist, waren diese aufgrund ihres fristgerecht erklärten Widerrufs gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden.

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Abs. 8 BGB zu.

1. Nach § 357 Abs. 8 BGB schuldet der Verbraucher beim Widerruf eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (§ 357 Abs. 8 Satz 3 BGB). Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 EGBGB hat er ihn darüber zu informieren, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einen angemessenen Betrag nach § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

§ 357 Abs. 8 BGB beruht unter anderem auf Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU. Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU). Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein solches Verlangen erklärt hat, zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Der Verbraucher hat nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU nicht aufzukommen für Dienstleistungen, wenn der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j der Richtlinie 2011/83/EU bereitzustellen oder der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll.

2. Auch der Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB setzt bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB zu erteilenden Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Hier gelten die Ausführungen zu § 356 Abs. 3 BGB entsprechend (oben Rn. 40 bis 45). Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Kläger den Beklagten die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt hat.

III. Da die Beklagten nicht verpflichtet sind, dem Kläger eine Maklerprovision oder Wertersatz für die geleisteten Dienste zu zahlen, ist auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) nicht begründet.

IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 15.10.2018 – 10 O 70/18 –

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2019 – I-18 U 119/18 –

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