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Makroaufsicht – Anhörung zur reziproken Anwendung einer makroprudenziellen Maßnahme Luxemburgs

JESHOOTS-com (CC0), Pixabay
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Die BaFin beabsichtigt eine Anordnung nach §48u Absatz 7 Kreditwesengesetz (KWG) zu erlassen, um die Loan-to-Value-Begrenzung Luxemburgs für private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuerkennen. Der Loan-to-Value beschreibt das Verhältnis des Kreditbetrags zum Marktwert einer Immobilie. Mit der Anordnung soll eine Empfehlung des Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) vom 11. Juni 2021 umgesetzt werden.

Den Entwurf der Allgemeinverfügung hat die BaFin am 20. September 2021 veröffentlicht. Stellungnahmen nimmt die Aufsicht bis zum 5. Oktober 2021 unter der E-Mail-Adresse LTV@bafin.de entgegen.

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