Die BaFin hat am 19. Oktober 2021 eine Anordnung nach § 48 Absatz 7 Kreditwesengesetz (KWG) bekannt gemacht, mit der die Loan-to-Value-Begrenzung Luxemburgs für private Wohnimmobilienfinanzierungen anerkannt wird.
Der Loan-to-Value beschreibt das Verhältnis des Kreditbetrags zum Verkehrswert einer Immobilie. Mit der Anordnung setzt die BaFin eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) um, die am 11. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 20. Oktober als bekannt gegeben. Die Regelungen treten sechs Wochen später in Kraft.
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