Immer wieder berichten uns Verbraucher, die an geschlossenen Fonds beteiligt sind, dass sie von Anwälten und Interessengemeinschaften unverlangt kontaktiert werden, die ihnen ihre Hilfe aufdrängen. Wir schildern Fälle vom Deutschen Verbraucherschutzring und den PWB Rechtsanwälten, der Kanzlei Thiel & Collegen, Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller und der Kanzlei BHVSM.
Aktuell warnt auch das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hessen: Den Marktwächtern liegen Verbraucherbeschwerden aus zehn Bundesländern zu Kanzleien und Anlegerschutzvereinen vor, die nach Einschätzung der Experten mit Versprechungen beispielsweise zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, Verbrauchern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Zur Meldung auf dem Marktwächter-Portal.
Fall 1: Herr C. beim Deutschem Verbraucherschutzring (DVS) und den PWB Rechtsanwälten
Herr C. hatte vor Jahren mit der Privatbank Reithinger zu tun, die 2006 in die Insolvenz ging. Im Juli 2014 meldete sich der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) aus Erfurt mit einem „Insidertipp“ bei ihm. Er könne Entschädigung vom Staat beanspruchen und Staatshaftungsansprüche geltend machen. In dem Schreiben, das Herr C. erhalten hatte, hieß es: „Stellen Sie sich sorgenfrei, Vater Staat soll zahlen!“ Denn: Es sei Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewesen, die Privatbank ReithingerBank so zu beaufsichtigen, dass Anlegern kein Schaden entsteht, doch die BaFin hätte das Kreditinstitut nicht richtig überwacht und der Staat müsse daher nun eine Entschädigung zahlen.
Wenn Herr C. es wünsche, würden ihm die Vertrauensanwälte des DVS kostenfrei und unverbindlich erklären, welche rechtlichen Möglichkeiten er habe, um eine Entschädigung zu erhalten. Die Anwälte seien erfahren in Entschädigungssachen und hätten bereits in über 400 vergleichbaren Fällen eine Entschädigung für ihre Mandanten durchgesetzt. Herr C. füllte ein beigefügtes Antwortformular aus und erhoffte sich eine kostenlose Erstbewertung und einen Handlungsvorschlag, um entschädigt zu werden.
Schon kurze Zeit später teilte ihm der DVS mit, dass sein zuständiger DVS-Vereinsanwalt von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena komme. Diese Anwaltskanzlei übersandte Herrn C. sodann eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber der BaFin, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und gegenüber dem Insolvenzverwalter der Privatbank Reithinger, die er bis zu einem bestimmten Datum – vorab jedoch wenn möglich per Fax – unterschrieben zurücksenden sollte.
Als Herr C. die Vollmacht unterzeichnet und zurückgeschickt hatte, übersandten ihm die Anwälte zwei gleichlautende Schreiben an das BMF und die BaFin zur Kenntnis. In beiden verlangten sie in seinem Namen – ansonsten aber ohne jegliche Individualisierung – Auskünfte zu Herrn C. bzw. zur Privatbank Reithinger. Beigefügt war eine Rechnung über Rechtsanwaltsgebühren „gemäß Vereinbarung“ in Höhe von 899,64 Euro, die Herr C. binnen kurzer Frist ausgleichen sollte. Da er dieser Aufforderung jedoch nicht folgte, wurde er von den Anwälten verklagt.
Nachdem sich Herr C. mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klage zur Wehr gesetzt hat, wurde sie zurückgenommen.
Unsere Bewertung
Nachdem ihm der DVS eine kostenlose anwaltliche Erstbewertung angeboten hatte, überlas Herr C., dass in dem achtseitigen Schreiben der Anwälte nebst Anlage auf Seite 5 unter der Überschrift „(Verwaltungs-)Verfahrensgang“ im Text von Rechtsanwaltsgebühren die Rede war und in der Vollmacht der Satz stand: „Mir ist bekannt, dass für diesen Auftrag Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen, die sich nach dem Streitwert richten.“ Wir unterstellen, dass genau dies bezweckt wurde.
Die Anwälte der Kanzlei PWB Rechtsanwälte haben lediglich Formschreiben an die BaFin und das BMF geschickt, wie sie es möglicherweise für 1.700 Mandanten* getan haben. Nur im ersten Satz der Schreiben nennen sie Namen und Anschrift des jeweiligen Mandanten. So lässt sich mit wenig Aufwand schnell Geld verdienen: Nehmen wir an, es wurden 1.700 Rechnungen in Höhe von 756 Euro netto verschickt, so ergibt dies eine stolze Summe von 1,29 Millionen Euro.
Bis jetzt ist uns schleierhaft, wie PWB Rechtsanwälte meinen, Staatshaftungsansprüche wegen Versagens der staatlichen Finanzaufsicht durchsetzen zu können, nachdem der Bundesgerichtshof schon mit seinem Urteil vom 20. Januar 2005 (III ZR 48/01) eine Staatshaftung wegen unzureichender Bankenaufsicht abgelehnt hat.
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) weist darauf hin, dass dieses Vorgehen mit erheblichen Kosten für die Kunden verbunden, im Ergebnis aber aussichtslos ist. Außerdem gibt es laut EdB ein Urteil, nach dem ein mittels Rundschreiben werbender Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verlieren kann, wenn dieses irreführende Informationen enthält und bei den Adressaten erst den Eindruck eines Handlungsbedarfes erweckt. Mehr dazu lesen Sie auf der Internetseite der EdB.
Da DVS und PWB Rechtsanwälte auch die Betroffenen der Massenschadensfälle von Phoenix, Göttinger Gruppe und BFI Bank in vergleichbarer Weise angeschrieben haben, bleibt nur zu hoffen, dass nicht zu viele geschädigte Anleger nach diesem Strohhalm gegriffen haben.
*Auf ihrer Internetseite teilt die Kanzlei PWB Rechtsanwälte mit, dass sie 1.700 geschädigte Anleger der Privatbank Reithinger vertritt.
Fall 2: Das Ehepaar A. bei Thiel & Collegen
Die Eheleute A. rief ein Herr Looft an, der davon wusste, dass ihnen die Haspa vor Jahren eine Beteiligung an einem Containerfonds der ConRendit vermittelt hatte. Dieser hatte bislang keine Ausschüttungen erbracht. Herr Looft berichtete, dass die Anwaltskanzlei Thiel & Collegen regelmäßig mit der Haspa Vergleiche abschließe, die zu Zahlungen in Höhe von 50 bis 75 Prozent der Beteiligungssumme führen würden – und zwar wegen Falschberatung durch die Haspa, die die mit der Vermittlung verdienten Provisionen nicht offen gelegt hätte. Ein Vertreter der Haspa komme regelmäßig in die Kanzlei und verhandle mit Rechtsanwalt Thiel über zu schließende Vergleiche. Herr Looft fragte, ob die Eheleute A. nicht Interesse an einem kostenlosen Beratungsgespräch hätten.
Den daraufhin vereinbarten Termin in seiner Kanzlei bestätigte Rechtsanwalt Thiel in einem Schreiben an die Eheleute und wies darauf hin: „Wir können Ihnen bereits jetzt unsere langjährige Erfahrung mit der Rückabwicklung von Beteiligungen, die von der Haspa vermittelt wurden, bestätigen. Es sind durch unser Haus bereits ca. 400 positive Vergleiche geschlossen worden.“
Das Beratungsgespräch führte das Ehepaar A. an dem verabredeten Tag aber nicht mit einem Rechtsanwalt, sondern mit Herrn Niels Brügmann von der Firma Bornberg Gesellschaft für Finanzanalysen mbH, Norderstedt. Dieser erwähnte erneut die möglichen Vergleiche. Die Eheleute sollten neun Fragen auf einem einseitigen Fragebogen beantworten, etwa wie lange sie bereits Kunde der Haspa sind und ob sie von der etwaigen Rückvergütung der Haspa gewusst haben. Sodann legte Herr Brügmann den beiden Ratsuchenden eine mit der Firma Bornberg zu schließende Nutzungsvereinbarung zur Unterschrift vor, nach welcher das Unternehmen für die Produktanalyse „des Fonds“ zur Verwendung durch die Anwaltskanzlei eine Erfolgsvergütung von 11 Prozent des vom Auftraggeber erstrittenen Betrages zzgl. Umsatzsteuer erhalten sollte. Über diese Vereinbarung sei striktes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
Schließlich legte Herr Brügmann den Eheleuten A. noch eine Vollmacht auf die Rechtsanwälte Thiel & Collegen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Rechtsanwälte gegenüber der Bornberg Gesellschaft für Finanzanalyse mbH zur Unterschrift vor. Er teilte ihnen mit, welchen Betrag sie auch im Erfolgsfall an Rechtsanwälte Thiel & Collegen zu zahlen hätten.
Bereits einen Tag später wandte sich Rechtsanwalt Thiel an die Haspa und machte in einem Formschreiben die Ansprüche der Eheleute A. geltend. Er berechnete dafür eine 1,5 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unsere Bewertung
Thiel & Collegen, über die wir schon früher im Zusammenhang mit ihren zweifelhaften Akquisemethoden berichtet haben, schalten mit Niels Brügmann erneut eine Gesellschaft und einen früheren Vermittler der Postbank ein, um Mandanten anzusprechen und ihnen Arbeit abzunehmen, die sonst üblicherweise von einem Anwalt erbracht wird.
Die Verbraucher haben für diese für sie nutzlose Tätigkeit zusätzlich zu den ihnen nach dem Vergleichsschluss verbleibenden Anwaltsgebühren 11 Prozent plus Umsatzsteuer auf den Vergleichsbetrag an die Firma Bornberg Gesellschaft für Finanzanalyse mbH zu entrichten. Andere (seriöse) Anwälte erbringen diese Leistungen selbst; sie sind von den nach dem RVG anfallenden Gebühren umfasst.
Doch damit nicht genug. Rechtsanwalt Thiel überlässt auch noch das Gespräch mit den Mandanten den Mitarbeitern der Firma Bornberg. Statt eines persönlichen Gespräch zwischen Mandanten und Anwalt wird lediglich ein kurzer Fragebogen ausgefüllt.
Trotzdem berechnet Rechtsanwalt Thiel in seinem Standardschreiben an die Haspa eine stolze 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG.
Nach unserer Auffassung dürfte die Einschaltung der Firma Bornberg zur Erledigung von anwaltlichen Aufgaben sowohl gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz als auch das anwaltliche Standesrecht verstoßen. Daraus ergibt sich eine Gefährdungslage für die Verbraucher: Es ist nämlich nicht sichergestellt, dass ihr Fall ausreichend rechtlich geprüft wird und ihre Fragen zutreffend beantwortet werden. Gewerbliche Anbieter sind nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet und sie unterliegen auch nicht der Schweigepflicht.
Fall 3: Frau B. bei Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller
Auch die Kanzlei Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller schaltet gewerbliche Firmen bei der Mandantenakquisition und -betreuung ein. Frau B. wurde von einem Herrn Hagge der Targetum Treuhand Gesellschaft mbH unverlangt angerufen. Dieser wusste, dass sie vor Jahren eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet hatte, der inzwischen insolvent ist. Herr Hagge behauptete, die Rechtsanwälte Bremer Heller würden für sie gegen die beratende Bank vor Gericht ziehen und sie müsse nur im Erfolgsfalle etwas bezahlen.
Daraufhin wurde ein Besprechungstermin in der Kanzlei mit einem Herrn Beier, der wohl kein Rechtsanwalt ist, vereinbart. In der schriftlichen Terminbestätigung rühmt sich die Targetum des Spezialistentums hinsichtlich geschlossener Fonds und behauptet, mit ihrer Unterstützung hätten bereits über 600 außergerichtliche Vergleiche mit Banken oder Sparkassen geschlossen werden können.
Herr Beier behauptete, es sei eine „bombensichere Sache“. Sie hätten Fehler in dem Emissionsprospekt des Fonds festgestellt, über die der Berater Frau B. hätte aufklären müssen. Er legte ihr sodann eine ohne wichtigen Grund nicht zu kündigende Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zur Unterschrift vor, abzuschließen mit der Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) mit Sitz in Liechtenstein. Diese übernehme nach schriftlicher Zustimmung zur Kostentragung und Anwaltsbeauftragung sämtliche dadurch entstehenden Kosten. Dafür erhalte die EAS im Erfolgsfalle ein Honorar von 45 Prozent des hereingebrachten Betrags. In dem Vertrag wurde die Geltung liechtensteinischen Rechts vereinbart. Durch Abschluss einer Abführungs-/Treuhandvereinbarung zwischen EAS, Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller und der Verbraucherin Frau B. soll gesichert werden, dass der Anwalt das Erfolgshonorar an die EAS abführt.
Außerdem sollte Frau B. den Anwälten eine umfassende Vollmacht und eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der Targetum erteilen.
Unsere Bewertung
Die Kanzlei schaltete die Firma Targetum ein, die Mandanten unverlangt anruft und zu einem kostenlosen Beratungsgespräch bittet.
Auch hier gilt: Die eingeschaltete Firma (Targetum) ist zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht befugt. Sie verfügt nicht über eine Anwaltszulassung. Gleichwohl überlassen ihr die Anwälte die Führung des Mandantengesprächs in ihrer Kanzlei.
Überraschend kommt dann noch die in Liechtenstein sitzende Erste Allgemeine Schadenshilfe AG ins Spiel, die angeblich alle Kosten trägt und nur im Erfolgsfalle eine Vergütung in Höhe von 45 Prozent des erzielten Vergleichs erhält. Weder in dem Vertrag noch im Impressum des Internetauftritts dieses „Prozessfinanzierers“ ist ein Vorstand benannt.
Wir haben starke Zweifel, dass Frau B. in dem wahrscheinlichen Fall, dass mit der beratenden Bank kein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden kann, von Anwalts- und Gerichtskosten verschont bleibt.
Wir raten von dem Abschluss derartiger Verträge dringend ab.
Fall 4: Herr D. bei BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte
Die Kanzlei Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller nennt sich auch BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte und schaltet den Hanseatischen Anlegerschutz UG (HAS) zur Mandantengewinnung ein, von dem Herr D. unverlangt angerufen wurde. Ein Herr Brandt vom HAS wusste, dass Herr D. vor Jahren eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet hatte, an den er die erhaltenen Ausschüttungen bereits hatte zurückzahlen müssen. Herr Brandt versprach Herrn D., dass die Anwälte der Kanzlei BHVSM für ihn einen Vergleich mit der Hamburger Sparkasse aushandeln würden, denn diese hätte ihn bei der Geldanlage falsch beraten.
Nach dem Telefonat schickte Herr Brandt ein Schreiben an Herrn D., in dem er sich auf das geführte Telefonat bezog und darauf verwies, dass er gemeinsam mit der Kanzlei BHVSM bereits zahlreiche geschädigte Anleger offener und geschlossener Kapitalanlagen erfolgreich vertreten hätte. Zum Beweis fügte er seinem Schreiben ein anonymisiertes Vergleichsangebot bei, das die Kanzlei für einen anderen Mandanten mit demselben Schiffsfonds von der Haspa erhalten hatte. Demnach war die Haspa bereit, eine Kulanzzahlung von 10.000 Euro zu leisten und sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Außerdem übersandte er eine mit dem HAS abzuschließende Vergütungsvereinbarung über 6 Prozent, zzgl. MwSt. des zur Auszahlung kommenden Betrags sowie eine auf die Anwälte ausgestellte Vollmacht und Schweigepflichtentbindungserklärung.
Zwar wird Herrn D. auch ein persönliches Gespräch mit einem Juristen der Kanzlei BHVSM angeboten, doch ein ausführlicher Fragebogen, der dem Schreiben ebenfalls beigefügt ist, soll die Aufnahme des Sachverhalts durch einen Anwalt wohl entbehrlich machen.
Unsere Bewertung
Wie im geschilderten Fall 3 von Frau B. und Wirtschaftsrat Recht Bremer Heller gilt: Die eingeschaltete Firma, also der Hanseatische Anlegerschutz, ist zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht befugt. Denn: Der HAS hat keine Anwaltszulassung, unterliegt damit nicht dem anwaltlichen Standesrecht und bietet keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheit.
Betroffene Anleger müssen für diese nutzlose Tätigkeit zusätzlich zu den Anwaltsgebühren 6 Prozent plus Umsatzsteuer vom Vergleichsbetrag an die Firma HAS entrichten. Bei seriösen Anwälten fallen über die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden Gebühren keine weiteren Kosten an.
Weitere Fälle
Wer sich als geschädigter Anleger der NL Nordlease AG bzw. Albis Finance AG der Anlegerinteressengemeinschaft IIPK anschließt, kommt vom Regen in die Traufe. Verbraucher, die sich als atypisch stille Gesellschafter zumeist schon damit abgefunden haben, dass sie ihr Geld nicht wiedersehen, wurden unverlangt telefonisch und schriftlich kontaktiert von „Informations- und Interessengemeinschaften privater Kapitalanleger – www. iipk.de“ c/o SVB (Sachverständigenbüro) Bernhard Ehlen aus Minderlittgen in Rheinland-Pfalz kontaktiert. Wir raten dringend von der Beauftragung dieses Dienstleisters ab.
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