Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am Montag, den 24.04.2023, die Klage gegen einen Rapper wegen Markenrechtsverletzung mündlich verhandelt. (4 HK O 14832/22).
Der Kläger ist Inhaber der prioritätsälteren Wortmarke Brudi, eingetragen unter anderem für Tabakerzeugnisse und verlangt von dem Beklagten die Löschung und Unterlassung der Benutzung seiner jüngeren Wort/Bildmarke BRUDI für Tabakerzeugnisse und andere Waren. Der Beklagte wendet unter anderem ein, die Eintragung der älteren Marke durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil der Beklagte den Begriff „Brudi“, der inzwischen in die Jugendsprache eingegangen sei, mit seinen Songtexten entscheidend mitgeprägt habe.
Derzeit befinden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen.
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