Ein pauschaler Hinweis im „Disclaimer“, dass Herausgeber und Mitarbeiter eines Börsennewsletters womöglich Aktien der beworbenen Gesellschaft halten können, reicht nicht aus. Ein Vollbeweis des Einwirkens auf den Börsenpreis ist für eine Verurteilung nicht erforderlich. Der BGH (1 StR 106/13- Beschluss vom 04.12.2013) bestätigt im Wesentlichen eine Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 12.10.2012 wegen gemeinschaftlicher Marktmanipulation.
Zum Sachverhalt:
Ein Angeklagter brachte sich in den fast vollständigen Besitz der Freihandelsaktien einer Gesellschaft zur Entdeckung und Förderung von Rohstoffen. Tatsächlich betrieb diese Gesellschaft keinerlei operatives Geschäft. Mit einer zweiten Person (gesondert Verfolgter) vereinbarte er, den Börsenpreis der Aktie dieser Gesellschaft durch massive Empfehlungen zu steigern, um danach die Aktien mit Gewinn weiterverkaufen zu können. Eigene Aktienbestände beider Angeklagter und damit verbundene mögliche Interessenskonflikte wurden bewusst nicht mitgeteilt. Der zweite Angeklagte verfügte über ein Netz von Börsenjournalisten und band in die einmonatige Vermarktungskampagne zwei weitere Angeklagte mit ein. Hiervon hatte der erste Angeklagte Kenntnis. In keiner der Veröffentlichungen wurde mitgeteilt, dass zwei der Angeklagten im Besitz der beworbenen Aktien waren. Die Disclaimer enthielten lediglich pauschale Hinweise auf mögliche Interessenskonflikte. In der einmonatigen „Werbephase“ steigerte die Aktie ihren Wert um mehr als das Achtfache. Die Angeklagten nutzten die Kurssteigerungen, um ihre gehaltenen Aktien zu verkaufen. Hierbei generierte ein Angeklagter einen zweistelligen Millionenbetrag. Die beiden anderen Angeklagten einen einstelligen Millionen- bzw. einen sechsstelligen Betrag.
Alle drei Angeklagten wurden vom Landgericht Stuttgart wegen gemeinschaftlicher begangener Marktmanipulation in Form des sogenannten „scalping“ nach §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20 a Abs. 1 S 1 Nr. 3 WphG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV verurteilt.
Der BGH hat diese Verurteilung im Wesentlichen bestätigt.
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/gemeinschaftliche-marktmanipulation
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