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Martell Vermögens GmbH & Co.KG-Insolvent

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Über das Vermögen  der Martell Vermögens GmbH & Co.KG, Strandweg 14, 25813 Husum, ist am 17.08.2016, 12:50 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, ernannt worden.

Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter bis zum 11.10.2016 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Im Falle schuldhafter Unterlassung oder Verzögerung haftet der Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin für die Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wird anberaumt auf:
8.11.2016, 11:00 Uhr, vor dem hiesigen Amtsgericht, Theodor-Storm-Straße 5,.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters,
– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
– gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
– sowie zur Abnahme der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
– und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Eröffnungsbeschluss steht dem Schuldner/der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Husum, Theodor-Storm-Straße 5, 25813 Husum, eingegangen sein. Die Erklärung über die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Husum eingeht.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

– Amtsgericht Husum – 10 IN 29/16 – 17.08.2016 –

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