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Martin Semmelrogge – Insolvenzverfahren eröffnet

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Martin Semmelrogge, geboren am 08.12.1955, Paseo de la Rosa 12, 07638 Colonia de St. Jordi, Spanien
– Schuldner – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Egbert Böing, Klosterstraße 7, 48703 Stadtlohn, Gz.: 04828-13/EB/os

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird am 17.12.2014 um
13.32 Uhr eröffnet.
2. Der Schuldner hat die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann
Schillerstraße 18, 18055 Rostock
Telefon: 0381 45378585
Telefax: 0381 45378599
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 28.01.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gegebenenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des
Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners
zugrunde liegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens),
160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters),
162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271
(Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt
auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 11.03.2015
11:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 11.03.2015
11:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner
binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen
Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§
28 Abs. 3 InsO).
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 17.12.2014

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