Seit geraumer Zeit nutzen diverse Kanzleien ein Urteil des BGH, um an Adressen von Fondszeichnern zu kommen. Dazu nimmt man sich einen Fondszeichner heraus, lässt sich mandatieren und schreibt die Fondsgesellschaft, mit Hinweis auf das BGH Urteil, an. In dem Schreiben verlangt man dann die Herausgabe der Adressen der Mitgesellschafter des von der Kanzlei vertretenen Mandanten. Dagegen wehren kann sich kaum eine Fondsgesellschaft. Hat man erst mal die Adressen, läuft bei so manchem Anwalt die Werbemaschinerie los. Hier werden dann alle Mandanten, deren Adressen man nun Dank des einen Mandats hat, angeschrieben und die juristische Dienstleistung angeboten. Sehr einträgliches Geschäft für die Kanzlei, denn im Einzelfall nehmen solche Anwälte bis zu 1.500 Euro, um einen Mandanten zu vertreten. Dabei wird das Schreiben an die Fondsgesellschaft nur kopiert und mit einem neuen Mandantennamen versehen. Das wollte sich ein anderer Rechtsanwalt nicht gefallen lassen und hat gegen einen Kollegen vor dem OLG in Köln geklagt. Das OLG hat nun der Klage der konkurrierenden Anwaltskanzlei (Urteil vom 17. Januar 2014 – Az. 6 U 167/13) diese Praxis nun missbilligt, aber differenziert geurteilt. Die von Anwälten im Rahmen eines Mandats für Anleger erhaltenen Adressdaten der Mitbetroffenen dürften nur im Interesse der Mandanten (etwa zur Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens) verwandt werden, nicht aber für die Eigeninteressen der Anwaltskanzlei bei der Mandantenakquise.
Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sei dies eine Nutzung der Daten zu Werbezwecken, welche – mangels Einwilligung der übrigen Anleger – unzulässig sei. Insoweit bestehe also ein Unterlassungsanspruch.
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