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Maßnahmen in der Schweiz bis ENDE Februar 2021

Free-Photos (CC0), Pixabay
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Diese Massnahmen gelten ab dem 18. Januar:

  • Verlängerung der Massnahmen um fünf Wochen: Alle Beschlüsse des Lockdown-Light im Dezember werden um fünf Wochen verlängert. Das betrifft die Schliessung von Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen. Diese bleiben bis Ende Februar geschlossen. Allerdings: Die Läden dürfen neu wieder länger als bis 19 Uhr geöffnet sein. Auch das Sonntagsverkaufsverbot fällt.
  • Schliessung der Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Im Aargau und in Solothurn gilts schon lange, nun muss der Rest der Schweiz nachziehen. Ab dem 18. Januar schliesst der Bundesrat Einkaufsläden und Märkte mit Ausnahme von Läden, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Läden dürfen auch wieder nach 19 Uhr sowie sonntags verkaufen. Dienstleister wie Coiffeursalons, Poststellen, Banken, Reisebüros, Solarien und Waschboxen müssen zwischen 19 und 6 Uhr sowie sonntags schliessen – auch in Bahnhöfen und Flughäfen. Das Abholen bestellter Ware bleibt weiterhin möglich.
  • Öffentlich und private Treffen maximal zu fünft: Egal ob an privaten Veranstaltungen oder Menschenansammlungen im öffentlichen Raum – es dürfen sich neu nur noch maximal 5 Personen treffen – Kinder inklusive.
  • Homeoffice-Pflicht: Überall dort, wo ein Homeoffice möglich ist, werden die Arbeitgeber verpflichtet, dies einzuführen. Für Strom- oder Mietkosten der Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber aber nicht aufkommen.
  • Strengere Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Wo kein Homeoffice möglich ist, gelten strenge Regeln am Arbeitsplatz. Neu müssen immer Masken getragen werden, wenn sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält.
  • Schutz gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen sollen zusätzlich geschützt werden. Sie haben neu das Recht auf Homeoffice oder auf einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Kann das nicht umgesetzt werden, muss der Arbeitgebende den betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien.
  • Erschwerte Anforderungen für Maskendispens: Die Bedingungen für einen Maskendispens werden präzisiert. Neu dürfen einen solchen nur noch Ärztinnen und Psychotherapeuten ausstellen.

Die Massnahmen bleiben bis am 28. Februar in Kraft. Für Schulen und Skigebiete bleiben die bestehenden Regeln – wenn auch für letztere die 5-Personen-Regel gilt.

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