Wichtiges Element des Aktionsplans ist ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes der Kleinanleger im Grauen Kapitalmarkt. Es besteht aus diversen gesetzgeberischen Einzelmaßnahmen zur Schließung von Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten, zur Erhöhung der Transparenz von Finanzprodukten sowie zur Verschärfung der produkt- und vertriebsbezogenen Vorgaben (Anlage).
B. Zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der weiteren verbraucherpolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags im Finanzmarkt
1. Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung:
Nach Umsetzung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten werden Verbraucher bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmern – Finanzdienstleistungen eingeschlossen – Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben. Zusätzlich werden – unter Wahrung der Pflicht zu Neutralität und Verschwiegenheit der Schlichtungsstellen – die Informationsrechte der BaFin gegenüber den Schlichtungsstellen erweitert und konkretisiert, so dass diese frühzeitig von etwaigen Fehlentwicklungen Kenntnis erlangt.
2. Stärkung der Honorarberatung:
Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag wird die Einführung der Honorarberatung als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte vorangetrieben, wobei hohe Anforderungen an die Qualität der Beratung festgelegt werden. Die Honorarberatung kann auch auf den Versicherungs- und Darlehensbereich ausgedehnt werden. Dabei werden die Beratungen auf europäischer Ebene zur Versicherungsvermittlungsrichtlinie berücksichtigt.
3. Stärkung der Institutionen: a. Der kollektive Verbraucherschutz wird als Aufsichtsziel der BaFin gesetzlich verankert und soll alle Aufsichtsbereiche umfassen.
b. Bestehende Verbraucherorganisationen werden mit einer speziellen Marktwächterfunktion beauftragt.
4. Stärkung der Verbraucherrechte beim Zugang zu und bei Nutzung von Bankdienstleistungen:
Ein wichtiges Beispiel ist das „Girokonto für jedermann“, das durch gesetzliche Verankerung eines subjektiven Rechts auf Zugang
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