Bundespolitik

MDR Urteil

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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 7. August 2024 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass dem SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen e.V. kein unmittelbares gesetzliches Recht zusteht, einen Vertreter in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) zu entsenden. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist der 2021 neugefasste MDR-Staatsvertrag, der die Zusammensetzung des Rundfunkrats regelt. Der Vertrag sieht vor, dass Arbeitnehmerverbände Vertreter in den Rat entsenden dürfen, wobei die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder von einem auf zwei pro Bundesland erhöht wurde.

Bei der Neukonstitution des Rundfunkrats im Dezember 2021 kam es zu keiner Einigung zwischen den sächsischen Arbeitnehmerverbänden über die Besetzung der Plätze. In einem vertraglich vorgesehenen Verfahren bestimmte der Rundfunkrat daraufhin zwei andere sächsische Verbände als entsendeberechtigt, wobei der SBB nicht berücksichtigt wurde.

Der SBB klagte dagegen mit der Begründung, ihm stehe laut Gesetzgeberwillen ein unmittelbares Entsenderecht zu. Das OVG wies diese Argumentation zurück und betonte, dass der Wortlaut des Staatsvertrags generell von „Arbeitnehmerverbänden“ spreche und nicht den SBB konkret benenne. Eine Auslegung im Sinne des Klägers würde zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, die eine Dynamisierung bei der Bestimmung entsendeberechtigter Verbände fordert, um einer Versteinerung der Gremien entgegenzuwirken.

Das Gericht ließ keine Revision zu, jedoch steht dem SBB die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

 

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