Das Urteil gegen den ehemaligen Unterhaltungschef des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) ist nun rechtskräftig geworden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hat am 23. April 2024 die Revision des Angeklagten abgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt, das den früheren Programmbereichsleiter bereits am 17. März 2023 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hatte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dem ehemaligen MDR-Verantwortlichen wurde vorgeworfen, in insgesamt 13 Fällen Betrug begangen und sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts nutzte der Angeklagte seine einflussreiche Position beim MDR, um von an MDR-Aufträgen interessierten Produktionsfirmen und anderen Fernsehschaffenden kurzfristige Darlehen für sich selbst oder eine von ihm benannte Gesellschaft zu fordern. Diese Darlehen, die angeblich der Zwischenfinanzierung von Projekten dienten, sollten zwar kurzfristig zurückgezahlt werden und seien durch den MDR abgesichert, doch in Wirklichkeit gab es keine solche Absicherung und die Darlehen wurden nicht zurückgezahlt.
In einem speziellen Fall sicherte der Angeklagte die Rückzahlung eines Darlehens durch eine Produktionsfirma, indem er im Gegenzug zusätzliche Fernsehproduktionen versprach, für deren Vergabe er zuständig war. Diese Praktiken verletzten deutlich seine dienstlichen Pflichten und führten zu seiner Verurteilung.
Der Bundesgerichtshof fand keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts Leipzig, womit die Verurteilung des ehemaligen Unterhaltungschefs des MDR nun endgültig ist. Dieses Ergebnis bestätigt die Ernsthaftigkeit, mit der Korruptions- und Betrugsfälle im öffentlichen Sektor verfolgt werden, und unterstreicht die Notwendigkeit der Integrität in Führungspositionen.
Relevante Gesetzesgrundlagen für die Verurteilung sind § 263 StGB, der Betrug regelt, und § 332 StGB, der die Bestrafung von Amtsträgern für Bestechlichkeit festlegt. Beide Paragraphen wurden angewandt, um die schwerwiegenden Verstöße des Angeklagten gegen seine beruflichen und rechtlichen Pflichten zu ahnden.
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