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Medical Columbus Aktiengesellschaft-außerordentliche Hauptversammlung

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Medical Columbus Aktiengesellschaft

Königstein im Taunus

Wertpapier-Kenn-Nummer 661 830
ISIN: DE0006618309

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

der Vorstand der Medical Columbus Aktiengesellschaft lädt hiermit alle Aktionäre zu der am

Freitag, dem 21. September 2018, um 11:00 Uhr MESZ im
Best Western Premier IB Hotel Friedberger Warte
Homburger Landstraße 4
60389 Frankfurt am Main
stattfindenden

AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

der
Medical Columbus Aktiengesellschaft mit Sitz in Königstein im Taunus
(im Folgenden auch die „Gesellschaft“ genannt)
ein.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 179a AktG zum Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Medical Columbus Aktiengesellschaft als Verkäufer und der GHX Europe GmbH, Parsevalstraße 11, 40468 Düsseldorf, Deutschland als Käufer

a)

Vorbemerkung

Die Gesellschaft beabsichtigt, auf der Grundlage des mit der GHX Europe GmbH (im Folgenden auch „Käufer“ genannt) am 10. Juli 2018 (im Folgenden auch „Unterzeichnungstag“ genannt) beurkundeten Purchase Agreement (Kaufvertrag) einschließlich Anlagen (Urkunden-Nummern H 1680/2018 und H 1681/2018 des Notars Dr. Henning Schwarz mit Amtssitz in München, der Kaufvertrag einschließlich Anlagen im Folgenden insgesamt auch „Kauf- und Übertragungsvertrag“ genannt) und des damit im Zusammenhang am 7. August 2018 beurkundeten Reverse Trademark License Agreement (Rück-Markenlizenzvereinbarung) und Transitional Services Agreement (Vertrag über Übergangsdienstleistungen) (Urkunden-Nummer H 1900/2018 des Notars Dr. Henning Schwarz mit Amtssitz in München, der Vertrag über Übergangsdienstleistungen und die Rück-Markenlizenzvereinbarung im Folgenden zusammen auch „Zusatzvereinbarungen“ genannt) den in dem Kauf- und Übertragungsvertrag näher bestimmten Geschäftsbereich an den Käufer zu verkaufen und zu übertragen.

Da es sich bei dem zu verkaufenden Geschäftsbereich um wesentliches Vermögen der Gesellschaft handelt, soll der Kauf- und Übertragungsvertrag vor dem Hintergrund des § 179a AktG der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Zustimmung vorgelegt werden.

b)

Wesentlicher Inhalt des Kauf- und Übertragungsvertrags und der Zusatzvereinbarungen

Der zur Beschlussfassung anstehende Kauf- und Übertragungsvertrag und die Zusatzvereinbarungen haben folgenden wesentlichen Inhalt:

aa)

Kauf- und Übertragungsvertrag

Die Vertragsparteien

Verkäufer ist die Medical Columbus Aktiengesellschaft mit Sitz in Königstein im Taunus (im Folgenden auch „der Verkäufer“ genannt). Käufer ist die GHX Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden auch „der Käufer“ genannt).

Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrags

Mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag soll der wesentliche Teil des Geschäfts des Verkäufers, betreffend Planung, Entwicklung, Verkauf und Implementierung von Systemen, die auf die Verarbeitung von Medizinbezogenen Katalogdaten zur Verwendung durch Krankenhäuser, GPOs und Krankenhaus-Zulieferer spezialisiert sind, sowie die Planung, Entwicklung, den Verkauf und die Implementierung von Systemen zur Abwicklung des gesamten damit verbundenen Kommunikationswesens, der Datenfeldzuordnung, Syndizierung und Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen Leistungen (im Folgenden auch das „Geschäft“ genannt) verkauft und auf den Käufer übertragen werden (der wesentliche Teil des Geschäfts im Folgenden auch „Verkaufter Geschäftsbereich“ genannt).

Hierzu gehören sämtliche dem Verkauften Geschäftsbereich zuzuordnenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Verträge des Verkäufers, darunter u. a. sämtliche zum Verkauften Geschäftsbereich gehörigen Kunden- und Lieferantenverträge, soweit diese nicht ausdrücklich im Kauf- und Übertragungsvertrag und den dortigen Anlagen ausgenommen sind, der Mietvertrag für das Grundstück Herzog-Adolph-Straße 7 in 61462 Königstein im Taunus sowie auch die Kernprodukte des Verkäufers wie beispielsweise der MC Navigator, der MC Transator und der MC Communicator. Zudem sollen der weit überwiegende Teil der bestehenden Arbeitsverträge auf den Käufer übergehen und die entsprechenden Mitarbeiter des Verkäufers damit zukünftig bei dem Käufer angestellt sein.

Mitveräußert werden auch sämtliche Aktien an der Tochtergesellschaft Medical Columbus Aktiengesellschaft mit Sitz in Dänikon, Schweiz (im Folgenden auch „Verkaufte Gesellschaft“ genannt). Die Übertragung der Aktien richtet sich nach einem nach Schweizer Recht gesondert abzuschließenden Übertragungsvertrag, dessen Entwurf dem Kauf- und Übertragungsvertrag als Anlage beigefügt ist.

Weiterhin werden auch die wesentlichen immateriellen Vermögensgegenstände des Verkauften Geschäftsbereichs mit Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags, wie beispielsweise sämtliche dem Verkauften Geschäftsbereich zuzuordnende Markenrechte, Domains, Copyrights, Softwareprogramme und Lizenzen, auf den Käufer übertragen. Dazu gehören unter anderem auch die nationale sowie die europäische Marke „Medical Columbus“.

Gemäß der Rück-Markenlizenzvereinbarung, zu deren Abschluss sich Verkäufer und Käufer im Kauf- und Übertragungsvertrag verpflichtet haben, ist es dem Verkäufer zeitlich befristet nach dem Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags gestattet, die Marken „Medical Columbus“ sowie gewisse zugehörige Internet-Domains und E-Mail-Adressen für einen gewissen Zeitraum und in einem gewissen Umfang weiter zu nutzen. Nach dem Kauf- und Übertragungsvertrag hat der Verkäufer hingegen das Recht, den Firmennamen „Medical Columbus“ zeitlich unbeschränkt zu nutzen.

Nicht mitverkauft und damit auch nicht übertragen werden Barmittel und Bankguthaben sowie Forderungen, die nicht dem Verkauften Geschäftsbereich zuzuordnen sind, sowie bestimmte ausgenommene Verträge und Mitarbeiter und insbesondere auch nicht die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft, der MEDIQON medical columbus GmbH, Schiffgraben 33, 30175 Hannover, Deutschland (im Folgenden auch „MEDIQON“ genannt) sowie alle Vermögensgegenstände, immateriellen Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse, die ausschließlich der MEDIQON und ihrem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Kaufpreis

Der Kaufpreis für den Verkauften Geschäftsbereich beträgt EUR 12.200.000 und setzt sich zusammen aus dem vorgenannten Fixbetrag, reduziert (i) um sog. passive Rechnungsabgrenzungsposten für in Rechnung gestellte Lizenzgebühren vor dem Vollzugstag (dies ist der Tag, an dem sämtliche Vollzugsbedingungen und Vollzugshandlungen, einschließlich der Zahlung des Kaufpreises, nach näherer Maßgabe des Kauf- und Übertragungsvertrags eingetreten sind beziehungsweise vorgenommen werden sollen , im Folgenden auch „Vollzugstag“ genannt), für welche Umsatz erst im Zeitraum nach dem Vollzugstag erzielt wird und (ii) um einen Betrag in Höhe der Ansprüche der übergehenden Mitarbeiter, welche sich beispielsweise aus Urlaubsansprüchen, Ansprüchen auf Bonuszahlungen oder anderen Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern ergeben und vor dem Vollzugstag entstanden, aber erst nach diesem vom Käufer zu erfüllen sind. Hinzuaddiert werden demgegenüber sog. aktive Rechnungsabgrenzungsposten für durch den Verkäufer an Dritte getätigte Zahlungen, die Vorgänge nach dem Vollzugstag betreffen. Der Kaufpreis versteht sich als Nettokaufpreis und beinhaltet keinerlei Umsatzsteuer.

Vierzig Tage nach dem Vollzugstag wird der Käufer dem Verkäufer eine Aufstellung übersenden, aus der sich die passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die Höhe der Ansprüche der übergehenden Mitarbeiter und die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und somit der endgültige (Fest-)Kaufpreis ergeben. Der Verkäufer kann innerhalb von zehn Banktagen nach Erhalt der Aufstellung Einwände gegen diese erheben. In diesem Falle werden sich die Parteien innerhalb von 15 weiteren Banktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Einwände durch den Käufer über die noch offenen Punkte nach Treu und Glauben mit dem Ziel einer Einigung abstimmen.

Sollte der so ermittelte Kaufpreis den gezahlten Kaufpreis übersteigen, wird der Käufer diesen Differenzbetrag an den Verkäufer zahlen. Im Falle eines Unterschreitens des erwarteten Kaufpreises erfolgt eine Zahlung des Differenzbetrags durch den Verkäufer an den Käufer.

Zusätzlicher Kaufpreis (sog. Earn-Out)

Zusätzlich zu dem vorgenannten (Fest-)Kaufpreis kann der Verkäufer eine zusätzliche, ergebnisabhängige Zahlung erhalten. Diese sog. Earn-Out-Zahlung in Höhe von EUR 6.500.000 ist durch den Käufer zu zahlen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

(1)

Der Verkaufte Geschäftsbereich generiert aus sog. „Neuen Verträgen“ einen um gewisse Faktoren bereinigten Umsatz von mind. EUR 150.000,00.

(2)

Diese „Neuen Verträge“ werden vor Ablauf des 30. Juni 2019 nicht aufgehoben, gekündigt, angefochten oder auf andere Weise durch den Kunden oder einen Dritten beendet.

Als „Neue Verträge“ i. S. d. Kauf- und Übertragungsvertrags sind folgende Verträge zu verstehen:

Verträge, die (i) ab dem 30. Juni 2018 zwischen dem Käufer und einem oder mehreren Kunden oder Auftraggebern, die keine Kunden oder Auftraggeber des Käufers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen sind, geschlossen werden und von gegenwärtigen oder früheren Mitarbeitern dem Verkäufer vermittelt werden oder (ii) ab dem 30. Juni 2018 zwischen dem Verkäufer und einem oder mehreren bestehenden oder neuen Kunden oder Auftraggebern, die keine Kunden oder Auftraggeber des Käufers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen sind, geschlossen werden und mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem Kauf- und Übertragungsvertrag auf den Käufer übertragen werden;

die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 formell geschlossen werden;

die jeweils über einen festgelegten Zeitraum von mindestens drei Jahren wiederkehrende Vergütungen vorsehen;

die nicht in bloßen Verlängerungen, Erneuerungen oder Ersetzungen von bereits bestehenden, aber ausgelaufenen oder beendeten Verträgen über dasselbe Produkt oder dieselben Leistungen bestehen; und

die mit sog. „Benannten Kunden“ geschlossen werden.

„Benannte Kunden“ sind bis zu drei potenzielle Kunden des Verkauften Geschäftsbereichs, die durch den Verkäufer ausgesucht, benannt und durch den Vorstand des Verkäufers als Verhandlungsführer akquiriert werden sollen.

Sollten vorgenannte Voraussetzungen erfüllt werden, so wird die Zahlung des Earn-Outs an den Verkäufer am 31. Juli 2019 zur Zahlung fällig.

Zur Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Zahlung des zusätzlichen Kaufpreises (Earn-Out) wird der Käufer am Vollzugstag die Summe des Earn-Outs auf einem notariellen Treuhandkonto hinterlegen (sog. „Escrow Account“). Der zugehörige, mit dem Notar am Vollzugstag abzuschließende Treuhandvertrag ist ebenfalls als Anlage dem Kauf- und Übertragungsvertrag beigefügt.

Vollzugsbedingungen/Vollzugsdatum und Rücktrittsrechte

Der Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags, d. h. die Übertragung des Eigentums an den verkauften Vermögensgegenständen und Verträgen, steht unter den drei folgenden, aufschiebenden Bedingungen i. S. d. § 158 BGB und wird erst mit deren kumulativem Vorliegen möglich:

Die Hauptversammlung des Verkäufers hat alle Hauptversammlungsbeschlüsse in gesetzmäßiger Weise gefasst, sofern und soweit diese rechtlich für die Wirksamkeit dieses Vertrags erforderlich sind;

es ist seit dem Unterzeichnungstag keine Veränderung, kein Ereignis, Geschehnis oder Umstand eingetreten, das bzw. der eine wesentliche nachteilige Auswirkung (sog. „Material Adverse Effect“) hatte oder bei vernünftiger Betrachtung voraussichtlich haben wird;

es liegen keine Verletzung von bestimmten vertraglichen Garantien, wie z. B. der Bestandsgarantien, durch den Verkäufer vor, aus denen ein Schaden von mehr als EUR 1.000.000 resultiert.

Der Vollzug, d. h. die dingliche Übertragung sämtlicher dem Verkauften Geschäftsbereich zuzuordnender materieller und immaterieller Vermögensgegenstände und der zugehörigen Verträge, findet am Vollzugstag statt. Über den Eintritt sämtlicher der vorgenannten drei Vollzugsbedingungen und Vornahme sämtlicher Vollzugshandlungen am Vollzugstag (soweit nicht bereits geschehen) gemäß des Kauf- und Übertragungsvertrags, soweit nicht auf diese verzichtet wurde, wird ein Protokoll erstellt. Das derzeit geplante Datum des Vollzugstages ist der 30. November 2018. Die Parteien können jedoch einvernehmlich einen abweichenden, auch früheren Zeitpunkt bestimmen und auch auf den Eintritt oder die Vornahme der vorgenannten Vollzugsbedingungen und Vollzugshandlungen, abhängig von der jeweiligen Bedingung oder Handlung entweder einseitig oder gemeinsam, ganz oder teilweise verzichten.

Sollten nicht alle vorgenannten Vollzugsbedingungen sechs Monate nach dem Unterzeichnungstag erfüllt sein, so kann jede Partei innerhalb von 20 Banktagen ab diesem Zeitpunkt von dem Vertrag zurücktreten.

Ferner kann der Käufer vom Kauf- und Übertragungsvertrag zurücktreten, sofern:

die außerordentliche Hauptversammlung des Verkäufers nicht bis spätestens 30. September 2018 den oder die für die Zwecke dieses Kauf- und Übertragungsvertrags rechtlich erforderlichen Hauptversammlungsbeschluss- bzw. -beschlüsse als solche gefasst hat;

die zuvor erstgenannte der drei Vollzugsbedingungen nicht bis spätestens 30. November 2018 erfüllt bzw. kein entsprechender Verzicht durch die Parteien erklärt wurde;

der erforderliche Hauptversammlungsbeschluss bzw. die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse nach der vernünftigen Einschätzung des Käufers (nach Einholung rechtlichen Rats bei einem externen Rechtsberater) einen Beschlussmangel aufweist bzw. aufweisen, der verhindern könnte, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam wird;

eine nach Maßgabe des Kauf- und Übertragungsvertrags wesentliche nachteilige Auswirkung oder eine wesentliche Vertragsverletzung eingetreten ist und diese wesentliche nachteilige Auswirkung oder wesentliche Vertragsverletzung nicht binnen einer Frist von 20 Banktagen beseitigt wurde;

Der Verkäufer ist zudem zum Rücktritt berechtigt, sofern der erforderliche Hauptversammlungsbeschluss bzw. die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse nach der vernünftigen Einschätzung des Verkäufers (nach Einholung rechtlichen Rats bei einem externen Rechtsberater) einen Beschlussmangel aufweist bzw. aufweisen, der verhindern könnte, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag wirksam wird.

Garantien des Verkäufers und Rechte des Käufers hieraus

Der Verkäufer übernimmt für eine Transaktion dieser Art und Größenordnung im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens marktübliche Garantien gegenüber dem Käufer, wie beispielsweise für das Bestehen von Eigentum an den verkauften materiellen Vermögensgegenständen nebst dem Nichtbestehen von Belastungen durch Rechte Dritter sowie für die ordnungsgemäße Errichtung der Verkauften Gesellschaft inklusive Eigentümerstellung an den entsprechenden Aktien und für das Nichtbestehen etwaiger im Zuge der Transaktion auf den Käufer übergehenden Ansprüche der Arbeitnehmer.

Zu den Garantien zählt darüber hinaus die Garantie des Verkäufers, dass zum Unterzeichnungstag keine laufenden Gerichtsprozesse oder Untersuchungen gegen den Verkäufer geführt werden oder solche angedroht worden sind und die gesetzlichen Bestimmungen durch den Verkäufer beachtet und eingehalten wurden.

Weiterhin garantiert der Verkäufer, dass die von ihm im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrags angegebenen Daten, insbesondere zu den Eigentumsverhältnissen und den finanziellen Daten des Verkäufers sowie zum Jahresabschluss, korrekt aufgestellt bzw. dargestellt sind und sämtliche übergehenden Verträge vollständig und richtig wiedergegeben sind.

Bezüglich der verkauften Verträge garantiert der Verkäufer, dass neben den dem Käufer im Veräußerungsprozess offengelegten Vertragsverhältnissen nach näherer Maßgabe des Kauf- und Übertragungsvertrags keine weiteren Vertragsverhältnisse wesentlicher Natur bestehen, die dem Käufer bislang unbekannt sind. Hinsichtlich der mitveräußerten geistigen Eigentums- und IT-Rechte garantiert der Verkäufer, Inhaber dieser Rechte zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen.

Ferner garantiert der Verkäufer, dass zwischen dem 1. Januar 2018 und dem Vollzugstag kein unzulässiger Vermögensabfluss aus der Verkauften Gesellschaft stattgefunden hat oder stattfinden wird, wie beispielsweise Dividendenzahlungen oder der Verzicht auf Forderungen (sog. „No Leakage“), soweit nicht ausdrücklich gestattet, und der Verkäufer im selben Zeitraum die Geschäfte seines Geschäfts im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs geführt hat.

Der Verkäufer haftet für die Verletzung einer der vorgenannten Garantien nur, wenn die Schäden aus der Garantieverletzung im Einzelfall den Betrag von EUR 20.000 und addiert den Betrag von EUR 200.000 übersteigen, dann aber für den Gesamtschaden. Die Haftungsobergrenze für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer liegt grundsätzlich, außer bei wenigen Ausnahmen, wie z. B. den Bestands- und Steuergarantien (sog. „Exempted Claims“), bei 17,5 Prozent des Kaufpreises inklusive der möglichen Zahlungen aufgrund des Earn-Outs. Für sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer unabhängig der Höhe liegt die Haftungsobergrenze in jedem Fall aber bei 100 Prozent des erhaltenen Kaufpreises inklusive der möglichen Zahlungen aufgrund des Earn-Outs. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder arglistiger Täuschung.

Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Kauf- und Übertragungsvertrag geregelt und rechtlich zulässig, verjähren die Ansprüche des Käufers aus diesem Kauf- und Übertragungsvertrag inklusive solcher, die sich aus einer Verletzung von Garantien ergeben, ein Jahr nach dem Vollzugstag.

Die sich aus den im Kauf- und Übertragungsvertrag vereinbarten Garantien ergebenden Ansprüche sind abschließend, d. h. weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.

Weitere Pflichten der Parteien zur Abstimmung und Zusammenarbeit

Bereits vor dem Vollzugstag werden die Parteien eng zusammenarbeiten und Anstrengungen unternehmen, um einen möglichst reibungslosen Übergang des Verkauften Geschäftsbereichs im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten, auch und gerade im Hinblick auf die Erreichung des im Kauf- und Übertragungsvertrag gesondert vereinbarten, zusätzlichen Kaufpreises (sog. Earn-Out).

Der Verkäufer wird sich in Zusammenarbeit mit dem Käufer darum bemühen, alle notwendigen Zustimmungen Dritter zur wirksamen Übertragung der verkauften materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Verträge zu erlangen. Sollte eine solche Zustimmung nicht erreicht werden können, werden sich der Verkäufer und der Käufer darum bemühen, eine Lösung zu finden, die den Käufer in eine wirtschaftlich vergleichbare Situation bringt, die bei Übergang des betreffenden Vertrags eingetreten wäre. Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, mit dem Eigentümer des Grundstücks Herzog-Adolph-Straße 7 in 61462 Königstein im Taunus eine Vereinbarung zur Übernahme oder Erneuerung des Mietvertrags zu vergleichbaren Konditionen für das Grundstück zu erzielen, so wird der Verkäufer auf seine Kosten zumutbare Anstrengungen unternehmen, um geeignete Räumlichkeiten als Ersatz für die derzeit genutzten Räumlichkeiten aufzufinden und bereitzustellen.

Ferner wird der Verkäufer mit Wirksamwerden des Kauf- und Übertragungsvertrags durch Zustimmung der Hauptversammlung und damit Inkrafttreten des Vertrags, dem Käufer unter strenger Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers und, nur soweit gesetzlich zulässig, Zugang zu Informationen gewähren, die eine Übernahme des Verkauften Geschäftsbereichs durch den Käufer vorbereiten und unterstützen.

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, bis zum Vollzugstag zusätzlich einen Vertrag über Übergangsdienstleistungen (sog. „Transitional Services Agreement“) auszuhandeln und abzuschließen, aufgrund dessen der Verkäufer bis längstens 30. Juni 2019 auch noch über den Vollzugstag des Kauf- und Übertragungsvertrags hinaus gegenüber dem Käufer Beratungs- und Managementleistungen im Umfang von bis zu 32 Std./Woche für den Verkauften Geschäftsbereich erbringen wird. Hierfür wird der Verkäufer eine angemessene Vergütung erhalten.

Steuern

Verkäufer und Käufer gehen im Kauf- und Übertragungsvertrag davon aus, dass sich der Verkauf des Verkauften Geschäftsbereichs als sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen qualifiziert und damit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sollte die Finanzverwaltung dementgegen zu einer abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung kommen, ist der Verkäufer berechtigt, die entstehende Umsatzsteuer unter Vorlage einer entsprechenden Rechnung mit einer Zahlungsfrist von zehn Bankarbeitstagen von dem Käufer nachzufordern.

Der Verkäufer garantiert und verspricht mit Wirkung ab dem Unterzeichnungstag bis zum Vollzug die fristgerechte Erfüllung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Dem Käufer steht gegenüber dem Verkäufer ein Freistellungsanspruch für die bis zum Vollzugstag noch nicht beglichenen Steuern und Abgaben zu. Steuerliche Vorteile des Käufers in diesem Zusammenhang werden angerechnet. Umgekehrt gibt der Käufer etwaige Steuererstattungen nebst Zinsen an den Verkäufer weiter, soweit sie sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Vollzugstag beziehen und diese nicht bereits als Vermögensgegenstände in den Kaufpreis eingeflossen sind.

Im Übrigen haben der Verkäufer und der Käufer den Austausch steuerlich relevanter Informationen vereinbart, soweit diese für den Verkauf des Verkauften Geschäftsbereichs von Bedeutung sind.

Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers

Wie auch der Verkäufer garantiert der Käufer, dass er ordnungsgemäß gegründet und nicht insolvent ist sowie über alle notwenigen Genehmigungen zur Durchführung des Vertrags verfügt.

Der Käufer erkennt ferner die Regelungen des Kauf- und Übertragungsvertrags als verbindlich an.

Ansprüche des Verkäufers aus einer Verletzung dieser Garantien richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wettbewerbsverbot

Der Verkäufer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Vollzugstag nicht mit dem Käufer und allen mit diesem verbundenen Unternehmen bzgl. des Verkauften Geschäftsbereichs in Wettbewerb zu treten und zudem für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Vollzugstag auch keine Mitarbeiter, Kunden oder Zulieferer des Verkauften Geschäftsbereichs anzusprechen oder zu kontaktieren, um sie für seine Zwecke zu akquirieren. Sollte der Verkäufer gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, so ist er verpflichtet, für jeden Verstoß eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200.000 (nebst etwaig weitergehenden Schadensersatzes) an den Käufer zu zahlen, sollte ihm eine Abhilfe nicht binnen einer Frist von zehn Bankarbeitstagen gelingen.

Es ist dem Verkäufer hingegen gestattet, als passiver Gesellschafter in öffentlich gehandelte Wertpapiere i. H. v. bis zu 5 Prozent der jeweiligen Wertpapiergattung einer im Bereich des verkauften Geschäftsbereichs tätigen Gesellschaft zu investieren.

Diesen Regelungen hat sich auch der Vorstandsvorsitzende des Verkäufers, Herr Dirk Isenberg, in identischem Umfang persönlich unterworfen.

Sonstiges

Der Kauf- und Übertragungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Als Gerichtsstand wurde München vereinbart.

bb)

Wesentlicher Inhalt der Rück-Markenlizenzvereinbarung

Verkäufer und Käufer haben sich im Kauf- und Übertragungsvertrag verpflichtet, am Vollzugstag eine Rück-Markenlizenzvereinbarung (sog. „Reverse Trademark License Agreement“, im Folgenden auch „RTLA“ genannt) abzuschließen.

Verkäufer und Käufer sind sich bereits vorfristig über die Regelungen und Bestimmungen des Vertrags einig geworden und haben daher am 7. August 2018 ein RTLA folgenden Inhalts beurkundet, welches am Vollzugstag wirksam werden soll:

Lizenzumfang

Dem Verkäufer wird mit Wirkung ab dem Vollzugstag ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Recht (Lizenz) zur Nutzung der Marken „Medical Columbus“ innerhalb des Nicht-Verkauften Geschäftsbereichs eingeräumt.

Der Käufer räumt dem Verkäufer ferner ein ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Recht (Lizenz) zur Nutzung und Verwaltung der Internet-Domain „medicalcolumbus.com“ einschließlich aller gegenwärtigen und künftigen E-Mail-Adressen, die den Begriff „medicalcolumbus.com” enthalten, ein.

Hinsichtlich der Internet-Domains „medicalcolumbus.com“ und „medialcolumbus.de“ sowie der zugehörigen E-Mail-Adressen haben die Parteien unter anderem vereinbart, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen sich gegenseitig innerhalb eines Jahres nach dem Vollzugstag empfangene E-Mails weiter- bzw. durchleiten, soweit sie Mitarbeitern des Geschäftsbereichs der jeweils anderen Partei bzw. den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) des Verkäufers zuzuordnen sind.

Während der Laufzeit des RTLA ist der Käufer verpflichtet, die Marke aufrecht zu erhalten und gegen Anfechtungen oder sonstige Angriffe Dritter zu schützen.

Laufzeit

Die feste Laufzeit des RTLA insbesondere für die Nutzung der Marken und die Internet-Domain „medicalcolumbus.com“ nebst zugehöriger E-Mail-Adressen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab dem Inkrafttreten des RTLA zum Zeitpunkt des Vollzugstags des Kauf- und Übertragungsvertrags. Eine Kündigung des RTLA ist nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sowie – nach gescheiterter Abhilfe binnen dreißig Tagen – fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Verkäufer möglich. Der Verkäufer selbst kann jederzeit kündigen. Eine sonstige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Sonstiges

Zuletzt enthält das RTLA übliche Schlussklauseln und wird dem deutschen Recht mit Gerichtsstand in München unterworfen.

cc)

Wesentlicher Inhalt des Vertrags über Übergangsdienstleistungen

Ferner haben sich Verkäufer und Käufer im Kauf- und Übertragungsvertrag verpflichtet, am Vollzugstag einen Vertrag über Übergangsdienstleistungen (sog. „Transitional Services Agreement“, im Folgenden auch „TSA“ genannt), dessen Bestimmungen im Kauf- und Übertragungsvertrag bereits in Anlageform als Eckpunkte vorgezeichnet wurden, abzuschließen.

Verkäufer und Käufer sind sich bereits vorfristig am 7. August 2018 über die Regelungen und Bestimmungen des TSA einig geworden und haben einen Vertrag folgenden Inhalts beurkundet, der am Vollzugstag wirksam werden soll:

Leistungsumfang

Der Verkäufer verpflichtet sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 zum TSA für den Käufer u. a. den Verkauften Geschäftsbereich in der Übergangsphase nach dem Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags weiter zu verwalten und zu leiten. Besonderes Augenmerk soll hierbei u. a. auf dem Migrationsprozess der Kunden und Mitarbeiter auf den Käufer liegen.

Ferner verpflichtet sich der Verkäufer während der Übergangsphase u. a. die Buchhaltung und den Bereich Finanzen des Verkauften Geschäftsbereichs weiter zu führen und hier insbesondere auch den Käufer bzw. seine Mitarbeiter auf die Übernahme vorzubereiten.

Vergütung

Für die Verwaltung wird eine stundenmäßige Vergütung auf Grundlage eines jährlichen Betrags von EUR 200.000/vierzig (40) Stundenwoche als Bemessungsgrundlage vereinbart.

Für den Bereich Buchhaltung wird eine stundenmäßige Vergütung auf Grundlage eines jährlichen Betrags von EUR 120.000/vierzig (40)-Stundenwoche als Bemessungsgrundlage vereinbart.

Die Vergütung wird dem Käufer am Ende eines Kalendermonats in Rechnung gestellt und dreißig (30) Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

Laufzeit und Stundenumfang

Die Laufzeit des Vertrags wird zunächst fest bis zum 31. Dezember 2018 bzw. in jedem Falle für drei Monate nach dem Vollzugstag vereinbart.

Der wöchentliche Leistungsumfang beträgt (bis zu) zweiunddreißig (32) Stunden pro Woche.

Der Käufer hat die einmalige Option, die Laufzeit hinsichtlich der Verwaltungsdienstleitungen einseitig mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende der vorgenannten Laufzeit bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern. Dies mit der Einschränkung, dass dann lediglich Leistungen im Umfang von acht (8) Stunden pro Woche erbracht werden, die nur soweit notwendig und nach Rücksprache mit dem Verkäufer auf bis zu zweiunddreißig (32) Stunden pro Woche ausgedehnt werden können.

Hinsichtlich des Bereichs Buchhaltung und Finanzen kann die Laufzeit durch den Käufer bis zum 31. Januar 2019 verlängert werden, sollte die feste Vertragslaufzeit früher enden.

Sonstiges

Zudem verpflichtet sich der Verkäufer mit dem Käufer, wenn und soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen am Vollzugstag erforderlich, noch einen gesonderten datenschutzrechtlichen Vertrag zur sog. Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

Zuletzt enthält das TSA übliche Verschwiegenheits- sowie Schlussklauseln und wird dem deutschen Recht mit Gerichtsstand in München unterworfen.

c)

Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Purchase Agreement (Kauf- und Übertragungsvertrag) vom 10. Juli 2018 zwischen der Medical Columbus Aktiengesellschaft und der GHX Europe GmbH (Urkunden-Nummern H 1680/2018 und H 1681/2018 des Notars Dr. Henning Schwarz mit Amtssitz in München) einschließlich dem Reverse Trademark License Agreement (Rück-Markenlizenzvereinbarung) und dem Transitional Services Agreement (Vertrag über Übergangsdienstleistungen) vom 7. August 2018 (Urkunden-Nummer H 1900/2018 des Notars Dr. Henning Schwarz mit Amtssitz in München) wird zugestimmt.

2.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft (Änderung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft)

a)

Vorbemerkung

Der bisherige Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 der Satzung lautet wie folgt:

„(1)

Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Konzeption und Realisation von Versorgungssystemen für medizinische Produkte, Geräte und Zubehör mit Ausnahme von Arzneimitteln, insbesondere unter Verwendung moderner Electronic Commerce Technologien via Internet, der Vertrieb medizinischer Produkte, Geräte und Zubehör mit Ausnahme von Arzneimitteln, die Erbringung, Vermittlung und Verschaffung von Informationstechnologien, Management- und Beratungsleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, insbesondere gegenüber Krankenhäusern, Krankenversicherungen und Unternehmen im Bereich der medizinischen Industrie, soweit ein gesetzliches oder behördliches Genehmigungserfordernis nicht besteht.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.“

Nach Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags gemäß Tagesordnungspunkt 1 wird die Gesellschaft aufgrund eines mit der GHX Europe GmbH gesondert abgeschlossenen und zum Vollzugstag in Kraft tretenden Vertrags über Übergangsdienstleistungen („Transitional Services Agreement“) für eine bestimmte Übergangsphase auch über den Vollzugstag des Kauf- und Übertragungsvertrags hinaus zur Integration und Überleitung des verkauften Geschäftsbereichs bei der GHX Europe GmbH – auch nach außen gegenüber Dritten – noch weiterhin Tätigkeiten im Umfang des bisherigen Unternehmensgegenstandes der Satzung erfüllen. Erst mit Beendigung dieses Vertrags über Übergangsdienstleistungen („Transitional Services Agreement“) wird die Gesellschaft sodann endgültig den Unternehmensgegenstand in der bisherigen Fassung nicht mehr vollständig ausfüllen.

Vor diesem Hintergrund soll der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft für die Zukunft, auch unter Berücksichtigung einer strategischen Neuausrichtung der Gesellschaft, geändert werden, allerdings nur dann, wenn (i) der Beschluss dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 vom Versammlungsleiter entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt, (ii) der Kauf- und Übertragungsvertrag vollzogen und (iii) der Vertrag über Übergangsdienstleistungen („Transitional Services Agreement“) beendet ist.

b)

Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

aa)

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 der Satzung wird wie folgt geändert und § 2 der Satzung damit insgesamt wie folgt neu gefasst:

„§ 2
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, die Entwicklung und der Betrieb von Systemen und Programmen für die Erhebung, Strukturierung, Klassifizierung, Kombination, Analyse und Auswertung medizinischer, medizintechnischer, pharmazeutischer und wirtschaftlicher Daten zur Optimierung der Ressourcen-Planung, -Nutzung und -Steuerung im Gesundheitsbereich, insbesondere in Krankenhäusern, Klinikverbünden, Versicherungen sowie medizintechnischen und pharmazeutischen Unternehmen, sowie die Konzeption, die Entwicklung und der Betrieb von Datenbanken und elektronischen Informations-, Datentransfer- und Datenintegrationssystemen zur wirtschaftlichen Verbindung und Nutzung medizinischer und medizintechnischer Infrastrukturen und Informationen sowie zur Optimierung der Geschäftsprozesse im Gesundheitswesen, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.

(2)

Die Gesellschaft kann alle Geschäfte ausführen, die mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sie begleitende Dienstleistungen erbringen, etwa im Bereich der Unternehmens- oder IT-Beratung, die dem Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie kann hierfür auch Gesellschaften im In- und Ausland gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, diese erwerben oder eingliedern, Unternehmensverträge schließen und Kooperationen mit anderen Unternehmen eingehen.

(3)

Die Gesellschaft ist befugt, einige oder alle Geschäftstätigkeiten auch auf Unternehmen zu übertragen, an denen sie beteiligt ist. Wenn und soweit eine solche Übertragung erfolgt, kann die Gesellschaft insoweit auch die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding im Sinne einer Zusammenfassung von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, deren Beratung sowie die Ausführung betriebswirtschaftlicher Aufgaben übernehmen. Auch im Falle einer Übertragung ihrer Tätigkeiten bleibt die Gesellschaft berechtigt, im jeweiligen Geschäftsbereich selbst tätig zu werden und insbesondere einzelne Geschäfte selbst vorzunehmen.“

bb)

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Satzung erst nach (i) der Feststellung des Beschlusses dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 durch den Versammlungsleiter entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, (ii) dem Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags und (iii) der Beendigung des Vertrags über Übergangsdienstleistungen („Transitional Services Agreement“) zum Handelsregister anzumelden.

cc)

Der Beschluss über die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Satzung gemäß lit. aa) wird unwirksam, wenn er nicht innerhalb von elf Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

Vorlage und Übersendung von Unterlagen

Der Kauf- und Übertragungsvertrag liegen ebenso wie die Rück-Markenlizenzvereinbarung („Reverse Trademark License Agreement“) und der Vertrag über Übergangsdienstleistungen („Transitional Services Agreement“) gemäß den Vorgaben des § 179a Abs. 2 Satz 1 AktG von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Herzog-Adolph-Straße 7, 61462 Königstein im Taunus) in englischer Fassung und in deutscher Übersetzung aus, werden den Aktionären gemäß § 179a Abs. 2 Satz 4 AktG auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht sowie gemäß § 179a Abs. 2 Satz 5 AktG vom Vorstand zu Beginn der Verhandlung erläutert werden.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenfrei und unverzüglich eine Abschrift dieser Unterlagen. Das Verlangen ist zu richten an:

Medical Columbus Aktiengesellschaft
Hauptversammlung
Herzog-Adolph-Straße 7
61462 Königstein

Telefax: +49 (0) 6174 9617 44
E-Mail: info@medicalcolumbus.de

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet (§ 16 Abs. 3 der Satzung) und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

Die Anmeldung muss gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung unter der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14. September 2018, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Zum Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, welcher auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Versammlung, also den 31. August 2018, 00:00 Uhr MESZ bezogen und der Gesellschaft unter der in der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14. September 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen muss. Die Gesellschaft ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bleibt dieser aus oder unterliegt er ebensolchen Zweifeln, gilt der Nachweis als nicht erbracht.

Die Anmeldung zur Teilnahme und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der folgenden Adresse zugehen:

Medical Columbus Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München

Telefax: +49 (0) 89/210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Stimmrechtsvertretung

Auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannte Adresse zu senden:

Medical Columbus Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München

Telefax: +49 (0) 89 – 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 6. September 2018, 24:00 Uhr MESZ bei der Gesellschaft eingegangen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://medicalcolumbus.de/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlichen.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Seit dem 25. Mai 2018 gelten europaweit neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://medicalcolumbus.de/wp-content/files/Datenschutzhinweise_fuer_die_Aktionaere_der_medical_columbus_AG.pdf

zur Verfügung gestellt und liegen einer in Papierform versandten Einladung bzw. Mitteilung bei. Die Datenschutzhinweise werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

 

Königstein im Taunus, im August 2018

Medical Columbus Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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