Startseite Allgemeines Medico Rendite Fonds Nr. 2 Objekt Berlin KG-Insolvent
Allgemeines

Medico Rendite Fonds Nr. 2 Objekt Berlin KG-Insolvent

Teilen

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 8612 eingetragenen Medico Rendite Fonds Nr. 2 Objekt Berlin KG, Emanuel-Leutze-Str. 20, 40547 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die TREUFINANZ Gesellschaft für Immobilienfonds mbH, Emanuel-Leutze-Straße 20, 40547 Düsseldorf, Otto Lindner und, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 70929 eingetragene Objekt Berlin-Kreuzberg Verwaltungs UG, Emanuel-Leutze-Straße 20, 40547 Düsseldorf wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.02.2016, um 14:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.03.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am

 

Donnerstag, 31.03.2016, 11:30 Uhr, 

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

die Person des Insolvenzverwalters,
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
    die bestmögliche freihändige Veräußerung des Erbaurrechts der Schuldnerin an dem Grundstück Kochstraße 1 – 4 in Berlin durch den Insolvenzverwalter
      die Geltendmachung oder vergleichsweise Erledigung etwaiger Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten, Komplementäre oder Geschäftsführer der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter,
      und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

      Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

       

      Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

       

      Donnerstag, 14.04.2016, 09:00 Uhr,  

      im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.

       

      Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.03.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.335 niedergelegt.

       

      Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).

      Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

       

      Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

      Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

      Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

      Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

       

      503 IN 42/15

      Amtsgericht Düsseldorf, 25.02.2016

      Kommentar hinterlassen

      Schreibe einen Kommentar

      Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

      Kategorien

      Ähnliche Beiträge
      Allgemeines

      Russlands Inflation treibt Preise in die Höhe – eine Wirtschaft unter Druck

      Die Inflation in Russland hat neue Höhen erreicht und spiegelt die tiefgreifenden...

      Allgemeines

      Bericht: Trumps umstrittene Kabinettsnominierungen stellen den Senat auf die Probe

      Der designierte US-Präsident Donald Trump bleibt standhaft: Trotz massiver Kritik aus verschiedenen...

      Allgemeines

      Bericht: Bidens Entscheidung, ATACMS in Russland einzusetzen, eskaliert den Konflikt

      US-Präsident Joe Biden hat der Ukraine grünes Licht gegeben, amerikanische Langstreckenraketen des...

      Allgemeines

      Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung der Spring Westside GmbH & Co. KG angeordnet

      Das Amtsgericht Mannheim hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der...