Bisher konnten die Unternehmen die Preise einseitig anheben. Doch dies sei mit dem europäischen Recht nicht vereinbar. Die Richter mahnten, dass EU-Staaten einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten müssten. So müsse dem Kunden neben dem Recht, einen Vertrag zu kündigen auch die Möglichkeit gegeben werden, gegen eine Preisänderung vorzugehen. Um diesbezüglich eine fundierte Entscheidung treffen zu können, sei es unabdingbar, vor dem Inkrafttreten der Preisanpassung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert zu werden. Die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit: Schon erfolgte Preiserhöhungen aufgrund der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung sind somit unwirksam.
Was bedeutet Grundversorgung?
Grundversorger sind in der Regel Stadtwerke oder große Energiekonzerne wie E.on und RWE? Wenn Sie keinen besonderen Tarif vereinbart haben, dann können Sie davon ausgehen, dass Sie als Haushaltskunde in der Grundversorgung zu den „Allgemeinen Preisen“ beliefert werden. Für Ihr Vertragsverhältnis gelten dann automatisch die Grundversorgungsverordnungen.
Vorteile: Der Grundversorger ist verpflichtet, Sie zu „Allgemeinen Preisen“ mit Energie zu versorgen. Ihr Jahresverbrauch darf dabei 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigen, und Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Nachteile: Sie zahlen meist höhere Preise als ein Verbraucher mit einem Sondervertrag.
Gibt es Geld zurück?
Ob Sie Geld aus unrechtmäßigen Preisanhebungen der Vergangenheit zurückverlangen können, haben die EuGH-Richter nicht entschieden. Wie sich das EuGH-Urteil auswirkt, entscheidet der Bundesgerichtshof (in Umsetzung des EuGH-Urteils) – jedoch wohl erst im Frühjahr 2015. Wenn Sie etwaige Rückzahlungsansprüche anmelden wollen, sollten Sie vorsorglich von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen. So würden Ansprüche aus Rechnungen von 2011 am Ende des Jahres 2014 verjähren. Wenn Sie Ihre Ansprüche retten wollen, müssen Sie vorher klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Solche Schritte vorsorglich einleiten, sollten Sie allerdings nur dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und eine entsprechende Deckungszusage erhalten.
Noch Fragen?
Sie haben Probleme mit Ihrem Strom- oder Gasversorger und suchen kompetenten und unabhängigen Rat? Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten im Bereich Energierecht.
Wenn Sie wegen ständiger Preiserhöhungen Ihren Anbieter wechseln möchten, lesen Sie unseren Beitrag „Widerstand – Wechsel – Weniger”. Darin erläutern wir Ihnen, wie es geht!
Stand vom Freitag, 24. Oktober 2014
Quelle: VZ HH
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