Lange war die Reichweite des § 166 Abs. 3 HGB umstritten. Nun hat der BGH klargestellt: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes haben Kommanditisten einen Anspruch auf Informationen, die über die für die Prüfung des Jahresabschlusses notwendigen Informationen hinausgehen.
166 HGB schaffte Streitpotential
Während sich die Literatur weitestgehend auch ein außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten geeinigt hatte, stritt man in der Praxis bei der Auslegung des etwas schwammig gehaltenen § 166 Abs. 3 HGB um dessen Reichweite. Naturgemäß forderte so mancher Kommanditist unter Berufung auf eben diese Regelung möglichst reichweitende Informationsrechte, während sich die Kommanditgesellschaft nicht selten weigerte, überhaupt Informationen bezüglich der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an ihre Kommanditisten herauszugeben. In diesem Fall kann der Kommanditist beim zuständigen Amtsgericht beantragen, dass seine KG ihm die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorlegt. Hierzu kann er von der Geschäftsführung Informationen verlangen, die für das Verständnis der Berichte erforderlich sind. Diese Rechte ergeben sich unumstritten aus § 166 Abs. 3 HGB. Unklarheit bestand bis dato jedoch über die konkrete Reichweite dieser Informations- und Auskunftsrechte.
BGH korrigiert das OLG Oldenburg
Nachdem das OLG Oldenburg noch im Sommer 2015 die Meinung vertrat, Kommanditisten hätten lediglich Ansprüche auf Auskunft über solche Fragen, die direkt den fraglichen Jahresabschluss betreffen, befand der BGH im Juni 2016 zu Gunsten der Kommanditisten.
Nach Ansicht der Richter diene der § 166 Abs. 3 HGB gerade der Durchsetzung der dem Kommanditisten zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechte. Grundsätzlich gelte, dass Informationsansprüche nicht nur gegen die jeweilige Gesellschaft, sondern auch gegen die geschäftsführenden Organe gerichtet werden können, die jedenfalls in der Lage sind, Auskünfte über die allgemeine Situation der Gesellschaft zu erteilen. Selbiges gelte laut BGH auch für die Kommanditgesellschaft. Daher sei der § 166 Abs. 3 HGB auch nicht als Beschränkung der Auskunftsrechte, sondern vielmehr als eine Erweiterung dieser zu verstehen. Die Informationsrechte des Kommanditisten bezögen sich daher auch ganz allgemein auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft.
Mehr Rechte, aber nur bei wichtigem Grund
Diese erstmal sehr weit gefassten Auskunftsrechte des Kommanditisten schränkt der BGH allerdings wieder ein. Gemäß § 166 Abs. 2 sei der Kommanditist gerade nicht so gestellt wie der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, dem ein ganz allgemeines Auskunftsrecht zusteht. Stattdessen hänge das Recht der Kommanditisten von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Seine Rechte beschränkten sich daher auf die Informationen, die zur Durchsetzung seiner sonstigen gesellschaftlichen Rechte sowie seiner berechtigten Interessen geeignet und angemessen sind.
Endlich Klarheit
Nachdem lange Zweifel über die Reichweite der besagten Rechte bestand, schafft der BGH mit dieser Entscheidung nun endlich Klarheit. Zwar erweitert er das Ausmaß der Informationsansprüche der Kommanditisten, betont aber das Erfordernis eines wichtigen Grundes um einen solchen Anspruch zu begründen.
Sollten Sie als Kommanditist oder als Teil der Geschäftsführung einer KG unsicher über ihre jeweiligen Rechte oder Pflichten sein, finden Sie bei uns einen geeigneten Ansprechpartner.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-stellt-klar-kommanditisten-haben-ein-ausserordentliches-informationsrecht-aus-abs-hgb_091418.html
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