Anbieter von hochriskanten Geldanlagen sind verpflichtet, Kleinanleger umfassend über mögliche Risiken zu informieren. Das sieht das geltende Kleinanlegerschutzgesetz vor.
Mehr Schutz für Kleinanleger
Traumrenditen von acht und mehr Prozent: Damit warb in der Vergangenheit so manches Unternehmen um Anleger. Doch auch das Risiko war oftmals sehr hoch. So verwundert es nicht, dass viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Um dies zu vermeiden, gibt es das Kleinanlegerschutzgesetz. Es schützt Verbraucher besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt.
Umfangreicher Schutz
So muss beispielsweise ein Prospekt alle für die Anlageentscheidung wichtigen Informationen enthalten. Das heißt, alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein – wie etwa das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Hierdurch können Privatanleger die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Weiterhin müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen transparent darlegen. Diese Mitteilungen müssen natürlich auch aktuell sein – falls erforderlich, müssen also ständig Nachträge erfolgen. Auf diese Informationen müssen Interessenten und Anleger jederzeit zugreifen können. Beispielsweise durch Einstellen auf der Internetseite. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind von der kostspieligen Erstellung von Prospekten ausgenommen. Ebenso kleinere und Start-up-Unternehmen, die sich häufig über Crowdfunding oder Crowdinvestment finanzieren. Das gilt bis zu einem einzuwerbenden Gesamtbetrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro, wenn für den Vertrieb von Vermögensanlagen keine Provision erhoben und den Anlegern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Informationsblatt zur Vermögensanlage
Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt. Ab dem erstmaligen Erwerb gilt für die Anlage eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
BaFin kann Sanktionen verhängen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig – also wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.
Die Möglichkeit Werbung zu betreiben, ist in allen Medien möglich. Diese muss aber mit einem deutlichen Warnhinweis versehen werden. Unseriöse Werbung kann darüber hinaus von der BaFin individuell beschränkt oder verboten werden.
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