Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes tritt in Kraft
Das vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte und im Sommer 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) tritt am Samstag, den 28. Mai 2022, in Kraft.
Das Gesetz soll insbesondere die Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern, für Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf das Influencer-Marketing sorgen und vor unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Immer öfter erledigen wir unsere Einkäufe per Mausklick oder in der App.
Das ist bequem und einfach. Doch neben den neuen Möglichkeiten birgt der zunehmende Online-Handel auch Risiken. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz stellen wir sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen besser vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Auch müssen sie fortan darüber informiert werden, nach welchen Kriterien das Ranking der Angebote erfolgt. Halten die Anbieter die neuen Regeln schuldhaft nicht ein, setzen sie sich Schadensersatzansprüchen aus.
Auch in Bezug auf das Influencer-Marketing erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig mehr Transparenz und Klarheit. Influencerinnen und Influencer müssen ein Posting dann als Werbung ausweisen, wenn sie dafür bezahlt werden oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erhalten.“
Darüber hinaus sind auch Kaffeefahrten immer noch Schauplatz halbseidener Geschäftsmethoden. Deshalb schützt das neue Gesetz insbesondere Seniorinnen und Senioren zukünftig noch besser vor missbräuchlichen Praktiken, dies auch bei Fahrten ins Ausland. Hierzu werden die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter verschärft und der Bußgeldrahmen deutlich erhöht. Außerdem ist ab sofort der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verboten.
Mit dem Gesetz werden in erster Linie die lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des „New Deal for Consumers“ umgesetzt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch entsprechende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Umsetzung der Regelungen zu Kaffeefahrten werden auch Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) angepasst.
Neue Informations- und Auskunftspflichten
Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Kernpunkte:
• Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen:
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
• Individuelle Rechtsbehelfe:
Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
• Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“):
Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
• Kaffeefahrten:
Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
• Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation:
Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
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