Der Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main behandelt die Klärung der Vaterschaft eines Beschwerdeführers. Trotz des Kennenlernens der Mutter über ein Internetportal und des Vorbringens möglicher anderweitiger sexueller Kontakte durch den Beschwerdeführer, stellte das Gericht dessen Vaterschaft fest. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Übereinstimmung aller genetischen Merkmale von Mutter, Kind und Beschwerdeführer, die in einem Abstammungsgutachten geprüft wurden. Weiterhin bekräftigte die Mutter glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während der rechtlich relevanten Empfängniszeit sexuellen Kontakt mit ihr hatte, was eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung nach sich zieht. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, die das Gutachten aufzeigte, und der fehlenden Beweise für schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde ab. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und nicht anfechtbar.
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