Die Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln ist oft schwer zu finden, schlecht zu lesen und schwer verständlich. Das ergab eine bundesweite Untersuchung der Verbraucherzentralen. Wir haben insgesamt 119 gezielt ausgewählte Produkte hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung unter die Lupe genommen.
Die sogenannte Verkehrsbezeichnung ist der offizielle Name eines Lebensmittels. Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, sie auf der Verpackung zu platzieren. Sie soll klar und eindeutig sein und muss Käufer über wesentliche Zutaten sowie die charakteristischen Eigenschaften einer Ware informieren.
Hätten Sie die Verkehrsbezeichnung „Asiatischer Nudel Snack – Typ Ente” gefunden und vermutet, dass im Snack kein Entenfleisch steckt, sondern nur Aroma.
Was ergab die Untersuchung?
Das Resultat der Erhebung ist ernüchternd. Die Lebensmittelanbieter geizen bei ihren Produkten nach wie vor mit den wichtigen Informationen. Die wichtigsten Fakten im Überblick:
Bei 14 Prozent der untersuchten Produkte wurden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten. Vier Lebensmittel hatten gar keine Verkehrsbezeichnung, zum Beispiel ein „Emuesli“, bei dem die Art des Produkts nicht zu erkennen ist.
44 Prozent der Verkehrsbezeichnungen waren beschönigend. Sie täuschten eine höhere Produktqualität vor, so zum Beispiel ein „Asia Nudelsnack Typ Ente“, der kein Entenfleisch, sondern nur Aroma enthält. 29 Prozent der Lebensmittel wiederum trugen eine Verkehrsbezeichnung, die nicht aussagekräftig oder nicht eindeutig war wie ein „Bistro Baguette Diavolo“, bei dem die wesentlichen Bestandteile des Lebensmittels nicht erwähnt werden.
In 27 Prozent der Fälle gab es deutliche Diskrepanzen zwischen dem Produktnamen und der Verkehrsbezeichnung. So ist beispielsweise die „Feinste Beerenauslese“ ein mit Waldbeergeschmack aromatisierter Früchtetee.
Auf 63 Prozent der Verpackungen muteten die Hersteller den Verbrauchern eine aufwändige Suche zu, da sich die Verkehrsbezeichnung nicht auf der Vorderseite befand. Bei 25 Prozent war sie beispielsweise im Falz versteckt oder sie ging zwischen vielen verschiedenen Sprachen unter.
In je 27 Prozent der Fälle war die Schriftgröße der Bezeichnung mit weniger als 1,2 Millimetern viel zu klein oder nicht gut lesbar hervorgehoben. Zusätzlich erschwerten bei 8 Prozent der Lebensmittel z.B. glänzende Etiketten oder schlechte Kontraste ihre Lesbarkeit.
Die ausführlichen Untersuchungsergebnisse und eine Übersicht ausgewählter Produkte mit Abbildungen können Sie sich herunterladen:
Was fordern die Verbraucherzentralen?
Gesicht zeigen: Die Verkehrsbezeichnung gehört auf die Vorderseite der Verpackung und ein zweites Mal vor die Zutatenliste. Auf der Schauseite sollte ihreGröße mindestens 75 Prozent vom Fantasienamen betragen.
Mut zur Größe: Eine Mindestschriftgröße von in der Regel 3 mm und deutliche Kontraste sind die Grundvoraussetzung für bessere Lesbarkeit der Verkehrsbezeichnung.
Farbe bekennen: Die Verkehrsbezeichnung darf keine falschen Erwartungen wecken, d.h. nicht beschönigend sein.
Klartext reden: Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs müssen an die geänderten Verbrauchererwartungen angepasst werden.
Aromatisierung deutlich deklarieren: Mit Aromen aufgepeppte Lebensmittel müssen auf dem ersten Blick als solche erkennbar sein, d.h. ein Hinweis sollte in die Verkehrsbezeichnung.
Machen Sie mit!
Diese Untersuchung haben wir durchgeführt, weil sich viele Verbraucher bei uns beschwerten. Wenn Sie Ähnliches beim Einkauf entdecken, freuen wir uns über eine E-Mail an ernaehrung@vzhh.de.
Quelle:VBZ Hamburg
Stand vom Dienstag, 8. Mai 2012
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