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Meinung der Kanzlei Mattil zum Thema Crowdinvesting und möglichem Veränderungsbedarf

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Auch die Politik schaut sich dann hin und wieder einmal an, was aus ihren Gesetzen in der Praxis geworden ist. In Vorbereitung solcher Diskussionen werden dann Meinungen und Stellungnahmen eingeholt. Aber auch die Politik selber erstellt dann oft einen Evaluierungsbericht (Bewertungsbericht der IST Situation aus ihrer Sicht). Die Kanzlei Mattil aus München hat nachfolgende Stellungnahme abgegeben.Die Befreiung nach§ 2 a VermAnlG gilt für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen. Bei Letzteren handelt es sich in der Praxis vorwiegend um sogenannte Direktinvestments (wie zB auf Schiffen eingesetzte Container).

Die Befreiungsvorschrift wird, soweit wir dies einschätzen können, wohl hauptsächlich in die Ausgestaltung der Ausgabe von Nachrangdarlehen genutzt. Ein Nachrangdarlehen beinhaltet insbesondere die Vereinbarung, dass der investierende Anleger sein Geld zurückerhält, er also nicht an dem Verlust des Unternehmens teilnimmt, wie es zB bei einem Genussrecht der Fall ist.

Wenn das Unternehmen allerdings in die Insolvenz fällt, ist seine Forderung nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger. Dennoch können wir nicht erkennen, dass Genussrechte und stille Beteiligungen sicherer seien als Nachrangdarlehen. Ein Darlehen ist, wie der Name schon sagt, rückzahlbar, im Gegensatz zu einem Genussrecht oder einer stillen Beteiligung. Generell haben wir in d en vergangenen 20 Jahr en (unabhängig von Crowdinvesting) schlechte Erfahrungen mit Genussrechten und stillen Beteiligungen gemacht.

Der Nachteil einer Darlehenshingabe ist, dass der Anleger maximal die Rückzahlung seines Kapitals nebst einer Verzinsung erwarten kann. Wenn ein Unternehmen oder eine Immobilie in überdurchschnittlichem Ausmaß eine Wertsteigerung erfährt, nimmt der Anleger daran nicht teil. Dies wäre aber der Fall Die Anbieter „sonstiger Vermögensanlagen“ scheinen von der Befreiungsvorschrift bislang keinen Gebrauch zu machen. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, in dem ein Emittent für Container oder sonstige Direktinvestments über eine Plattform Kapital eingesammelt hätte. Dies kann damit zusammenhängen, dass die sonstigen Investments in der Regel (zB ein Container) ca. mindestens 5.000,00 Euro kosten und daher nicht für diese Art der Investition, wegen den geltenden Schwellen, geeignet sind. Ohne Selbstauskunft kann der Anleger höchstens einen Betrag von 1.000,00 Euro investieren.

Die Emittenten am deutschen Kapitalmarkt finanzieren ihren Kapitalbedarf zum überwiegenden Anteil noch immer durch die Einschaltung von Banken und Finanzanlagenvermittlern. Die Emissionen belaufen sich selten unter 30 Mio Euro, so dass das Crowdinvesting wohl doch eher eine Nische am Kapitalmarkt darstellt. Positiv erscheint uns, dass Anleger mit relativ geringen Beträgen „einsteigen“ können und dies offenbar auch nutzen. Die Beteiligungen an den vielen Kapitalmarktprodukten, von Vermögensanlagen über Wertpapiere bis zu Investmentfonds, unterschreiten selten die Schwelle von 5.000,00 Euro.

Aus dem Evaluierungsbericht ist ersichtlich, dass die Branche sich tendenziell wohl in Richtung Immobilien entwickelt hat. Der ursprüngliche Gedanken der Sehwarmfinanzierung war die Förderung junger Unternehmen, sogenannter Startups -mit-einem-erfolgsversprechendem Geschäftsmodell-:-Wie–oben-schonerwähnt, erfolgt der ganz überwiegende Teil der Emissionen über Banken, sogenannte Strukturvertriebe und eine persönliche Beratung. Im Falle des Crowdinvesting ist der Anleger auf sich selbst gestellt, er muss entscheiden, ob eine Anlage auch sinnvoll u nd aussichtsreich ist. Im Falle der Anlageberatung n i m mt ihm diese Entscheidung der Berater ab (allerdings oft nicht zur späteren Zufriedenheit des Kunden).

Die Anlage in Crowdinvesting über Plattformen, in junge Unternehmen, die meist keine Leistungsbilanz und keine Sicherheiten vorzuweisen haben, ist und bleibt riskant. Der Anleger riskiert einen Totalverlust, worüber er transparent und deutlich aufgeklärt werden muss. Der Anleger muss sich auch bewusst sein, dass ein Emittent von Vermögensanlagen keine Erlaubnis, Zulassung oder Ähnliches benötigt und die BaFin weder deren Lebenslauf noch Seriosität prüft. Vermögensanlagen sind außerdem nicht an einem regulierten Markt handelbar.

Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Anlagesummen eher im Bereich von unter 1.000,00 Euro liegen, was einen Verbraucher natürlich auch schmerzen kann. Eine Anhebung der Schwellenwerte, dies ist aus Evaluierungsbericht klar zu erkennen, ist aufgrund der faktischen Gegebenheiten nicht veranlasst.

Dasselbe gilt für die Schwelle von 2,5 Mio Euro. Hierzu stellt sich die Frage, ob der Betrag von 2,5 Mio Euro das Gesamtemissionsvolumen eines Emittenten sein muss, oder nur das über die Internetplattform Eingeworbene. Aus der Praxis ist mir bekannt, dass Unternehmen in dieser Größenordnung über Crowdinvesting einsammeln, um das Kapital dann als Startsumme für größere Emissionen zu verwenden. Nach dem Wortlaut des § 2 a Abs.1 VermAnlG darf der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen-desselben-Emittenten 2,5 Mio Euro nicht übersteigen. Ein 2,5 Mio Euro übersteigender Finanzierungsbedarf müsste also in anderer Form als durch Vermögensanlagen erfolgen.

Die Erhöhung der Schwelle von 2,5 Mio Euro erscheint nach dem Evaluierungsbericht ebenfalls nicht angezeigt, da dieser Schwellenwert offenbar nicht einmal ausgeschöpft wird. Diesbezüglich sind auch die Entwicklungen des Europarechts (Kapitalmarktunion) zu beobachten.

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