Mit der Revision des Sorgfaltspflichtgesetzes (SGP), die am 1. April 2021 in Kraft getreten ist, wurde klargestellt, dass Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, welche Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen, als Dienstleister für Rechtsträger agieren und sohin der Aufsicht der FMA unterstehen (Bericht und Antrag 48/2020).
Sofern Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG ausüben, ist die Ausübung dieser Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b SPG bis zum 1. Juli 2021 (innert drei Monaten ab Inkrafttreten des revidierten SPG) an die FMA zu melden.
Kommentar hinterlassen