Zum 1. Oktober 2022 wird das bisher gültige Rundschreiben 08/2018 (BA) zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle durch das Rundschreiben 03/2022 (BA) zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG abgelöst.
Eine wesentliche Neuerung: Die Kriterien für einen meldepflichtigen Betriebs- oder Sicherheitsvorfall wurden angepasst, damit künftig mehr für die Aufsicht relevante und weniger unwichtige Vorfälle gemeldet werden. Außerdem hat die BaFin die Standardformulare grundlegend überarbeitet, welche die Zahlungsdienstleister für ihre Meldungen nutzen. Die Folge: Einige Aspekte, die für die Aufsicht besonders wichtig sind, müssen die Unternehmen nun differenzierter beschreiben, andere Fragen wurden ersatzlos gestrichen.
Da das Rundschreiben 03/2022 (BA) bereits im März 2022 veröffentlicht wurde, sind Übergangsfristen nicht erforderlich.
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