Homosexuelle Flüchtlinge, die in ihrer Heimat wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, haben Anspruch auf Asyl. Dieses Grundsatzurteil fällte gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH). Aus EuGH-Sicht reicht das alleinige Androhen einer Strafe allerdings nicht aus – Schutz vor Verfolgung müssen die EU-Mitgliedsstaaten erst gewähren, wenn etwa Freiheitsstrafen „tatsächlich verhängt werden.
Kommentar hinterlassen