Ein „Besichertes Bankdarlehen: „Königstein im Taunus“, das von der Bergfürst AG aktuell beworben wird, geht bezüglich der Darstellung der Inhalte und besonders der Sicherheit des Angebots gegenüber dem Anleger neue, scheinbar recht kreative, Wege. Es ist davon auszugehen, dass die Bergfürst AG sich von einer Anwaltskanzlei hat beraten lassen und entsprechende Rechtsgutachten für alle Aspekte, auch die werblichen, dieses Angebots beauftragt hat.
Auffällig ist zunächst die herausgehobene Darstellung an prominenter Stelle des Wortes „Besichert“ auf farblich hervorgehobenem Grund, sowohl in der bezüglichen Werbe E-Mail als auch aktuell bei der detaillierten Projektdarstellung auf der Internetseite der Schwarmfinanzierungs-Plattform www.bergfuerst.com.
Der Anleger schätzt Sicherheit als hohes Gut bei einer Anlageentscheidung. Es ist für ihn ein wesentliches Kriterium bei der Anlageentscheidung. So impliziert „Besichert“ aus Sicht eines normalen Anlegers eben aber auch unbedingte Sicherheit des investierten Geldes und nicht die faktische Abwesenheit von Sicherheit durch kleingedruckte Klauseln.
Der Finanzanlagevermittler hat bestimmte vorvertragliche Aufklärungspflichten im Hinblick auf den jeweiligen Anleger, dem er eine Vermögensanlage vermittelt. Dies sind unter anderem: Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung (§ 14 FinVermV). Nach herrschender Rechtsauffassung bedeutet dies: alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden.Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Redlich ist eine Information immer dann, wenn sie objektiv zutreffend ist. Die Bergfürst AG tritt dem Anleger gegenüber als Finanzanlage-Vermittlerin auf.
Gleichwohl gewinnt der rechtlich informierte Leser einen dem normalsprachlichen Wortsinn „Besichert“ entgegen stehenden Eindruck, wenn er das Kleingedruckte im VIB des Angebots lesen sollte – und in der Lage ist, dies rechtlich zu werten.
So heisst es in Randziffer 1 des VIB „Art und Bezeichnung der Vermögensanlage, Satz 1:
Bei der Art der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um Teilbeträge aus der Forderung eines Bankdarlehens, welches der HNG Verwaltungs AG (Emittentin) für deren Objekt Limburger Straße 42 c-e in 61462 Königstein im Taunus gewährt wird.
Buchstabengetreu interpretiert bedeutet dies, das eben keine Immobilie sondern „Teilbeträge“ aus der Forderung eines hinsichtlich seiner genauen Konditionen nicht eindeutig spezifizierten „Forderung eines Bankdarlehens“ den Kern der angebotenen Vermögensanlage darstellen. Wie der Teil des „Teilbetrags“ den ein Anleger mit seiner Anlage hier mittelbar finanzieren soll im Verhältnis zu dem gesamten Bankdarlehen steht, geht nicht eindeutig hervor.
Ganz kurios wird das Wort „Besichert“ im Zusammenhang, würdigt man die Randziffer 5 e des VIB. Dort liest man:
Zur Sicherung der Darlehensforderungen wird mittels Treuhänder eine nachrangige Grundschuld auf dem Objekt in der Limburger Straße 42 c-e in Königstein im Taunus in Darlehenshöhe bestellt. Die Emittentin wird in der Grundschuldbestellungsurkunde ebenfalls ein abstraktes Schuldankerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen der Gesellschaft abgeben. Es kann nicht vorhergesehen werden, ob die im Verwertungsfall (noch) vorhandenen Sicherheiten ausreichen, um die Vermögensanlage und die daraus resultierenden Zinsen vollständig zurück zu zahlen. Dies kann zum vollständigen Verlust des Anlagebetrages und der Zinszahlungen des Anlegers führen.
Was ist nun „Besichert“? Es wird planmäßig eine nachrangige – also möglicherweise nach der finanzierende Bank stehende – Grundschuld eingetragen. Ist diese überhaupt noch werthaltig, wenn es zum Verwertungsfall kommt? Was ist nun „Besichert“? Ist die Anlage des jeweiligen Anlegers in dieses Angebot eindeutig, ohne wenn und aber und in jedem Fall „Besichert“? Scheinbar eben nicht, denn, wie oben schon zitiert:
Dies kann zum vollständigen Verlust des Anlagebetrages und der Zinszahlungen des Anlegers führen.
„Besichert“ bedeutet hier also keineswegs den Ausschluss eines Totalverlustrisikos. Nun mag man juristisch argumentieren und sagen, es gäbe ja eine Sicherheit, auch wenn diese in Ernstfall eben halt nicht werthaltig sein könnte. Den Buchstaben des Rechts wäre damit genüge getan, wenn auch der Sinn ausgehöhlt würde. Es mag sich jeder Anleger fragen: Warum haben die es nötig, mir so etwas als „Besichert“ anzupreisen?
Nun mag es so sein, dass in Berlin, dem Bundesland, in dem das Drogendealer-Paradies Görlitzer Park für erholsame Freizeit und der skandalöse Hauptstadtflughafen BER für erfolgreiche Zukunftsprojekte steht, die Auffassung über den Inhalt des Wortes „Besichert“ ebenso „berlinerisch“ sein könnte.
Ob diese Auffassung dann aber auch „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ ist, das muss jeder Anleger für sich entscheiden. Am besten bevor er Geld anlegt.
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