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Merk-würdiges Urteil von dem Jochen Resch da berichtet

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Das Landgericht Dortmund hat am 10. Februar 2017 einen Vermittler der BWF Stiftung verurteilt, dem Anleger den komplett entstandenen Schaden zu ersetzen. Das  Landgericht Dortmund begründet seine Entscheidung damit, dass der Anlageberater den Anleger nicht darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei dem vermeintlichen Golderwerb der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagegeschäft gehandelt hat.
Verbotenes Einlagengeschäft
Das Geschäftsmodell der BWF-Stiftung verstieß gegen die  Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Der Anlageberater hätte angesichts der Strafandrohung § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnis für das Anlagemodell nicht vorgelegen hat. Das Urteil wurde von Sommerberg erstritten.

Auch LG Nürnberg stellt in Urteil auf Verstoß gegen KWG ab

Insoweit deckt sich diese Entscheidung mit einem Urteil des Landgerichts Nürnberg. Auch dort wurde dem Anlageberater vorgeworfen, dass er hätte erkennen müssen, dass es sich um ein verbotenes Kreditgeschäft handelt. Darüber hinaus hat das Landgericht Nürnberg dem Anlageberater vorgeworfen, die Risiken des Eigentumserwerbs an dem Gold nach dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung nicht dargestellt zu haben.

Falschgold ist kein Argument

Diese Feststellungen der Gerichte sind deshalb wichtig, weil viele Anlageberater der BWF-Stiftung argumentieren, sie hätten ja nicht wissen können, dass ihre Käufer Falschgold von der BWF-Stiftung erworben haben. Darauf kommt es letztlich nicht an.

Anlagerater müssen das Geschäftsmodell prüfen
Es besteht bei einem Anlageberater die Pflicht, das von ihm angebotene Geschäftsmodell zu prüfen. Dazu gehört eben auch, dass von einem Anlageberater erwartet werden kann, dass er ein verbotenes Kreditgeschäft erkennen kann. Dies liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn dem Anleger die unbedingte Rückzahlung seiner eingezahlten Summe versprochen wird. Genau dies war das Konzept der BWF-Stiftung.

Anleger fordern Schadensersatz
Wird ein Anleger der BWF-Stiftung falsch beraten oder werden ihm wesentliche Fakten verschwiegen, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er das Geschäft nicht getätigt.

4 Kommentare

  • Unglaublich, mit welchen dubiosen Methoden versucht wird, Sparwilligen ihr Geld abzuzocken.

    Ein Urteil , dass hoffentlich noch für viele unwissentlich abgezockten Anleger gesprochen werden kann und ihnen als Motivation für den Prozessaufwand dient.

  • „Wird ein Anleger der BWF Stiftung falsch beraten oder werden ihm wesentliche Fakten verschwiegen, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er das Geschäft mit der BWF Stiftung nicht getätigt.“

    Das hört sich gut an, aber kann man dem noch glauben schenken…

  • Eine so eindeutige Aussage wie im letzten Absatz haben wir bisher noch nicht gelesen! Leider sehen das andere Rechtsexperten durchaus auch anders. Die zentrale Frage bleibt: Geht der Geschädigte das Risiko ein, möglicherweise „schlechtem Geld noch gutes“ hinterher zu werfen. Denn ein verlorener Prozess kostet bei einer höheren Schadenssumme noch einmal richtig viel Geld. Es bleibt wohl nach wie vor eine große Unsicherheit!

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