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Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung BaFin konsultiert erweiterte Fassung

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die BaFin will ihr Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung erweitern und hat heute einen entsprechenden Entwurf zur Konsultation gestellt.

Die geplante Neufassung enthält Vorgaben für die Aktivitäten, die von den beteiligten Akteuren auszuführen sind, damit ein Bail-in möglichst effektiv und effizient implementiert werden kann. Hinzu kommen Anforderungen an die Informationen, die notwendigerweise im Rahmen eines Bail-in ausgetauscht werden müssen, und an die Kommunikationskanäle. Außerdem enthält der Entwurf Zeitvorgaben und Formatvorlagen.

Neu sind insbesondere folgende Aspekte: Künftig soll auch ein Bail-in von internationalen Inhaberschuldverschreibungen möglich sein, die über zwei internationale Zentralverwahrer (International Central Securities Depositories – ICSDs) emittiert worden sind. Konkret handelt es sich dabei um die Euroclear Bank und Clearstream Banking Luxembourg. Außerdem nimmt die BaFin nun weitere Börsen in ihr Merkblatt auf, so dass nun die Handelsaufhebung bzw. Handelsaussetzung an allen relevanten Börsen in Deutschland abgedeckt ist. Zudem sollen im Merkblatt künftig auch in Euro emittierte prozentnotierte strukturierte Schuldtitel berücksichtigt werden.

Bei dem nun zur Konsultation gestellten Entwurf handelt es sich um die dritte Änderung des Merkblatts; die ursprüngliche Fassung stammt vom 13. April 2021.

Das Merkblatt richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der SRM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – SRMVO) und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) mit Sitz in Deutschland, für die die Abwicklungsstrategie einen Bail-in vorsieht, also eine Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und die Gläubigerbeteiligung im Sinne von Artikel 21 und Artikel 27 SRMVO bzw. §§ 89 und 90 SAG. Dies umfasst auch Institute im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) als Abwicklungsbehörde. SRM steht für Single Resolution Mechanism (Einheitlicher Abwicklungsmechanismus).

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 15.04.2022 unter Konsultation-01-22@bafin.de entgegen.

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